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OLG Stuttgart - Entscheidung vom 22.10.2008

4 Ws 202/08

Normen:
BtMG § 35 Abs. 6 Nr. 2
StPO § 454b Abs. 2
StPO § 458 Abs. 2

Fundstellen:
Justiz 2009, 72
NStZ-RR 2009, 28
StV 2009, 259
StraFo 2008, 525

Beschluss Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - vom 04. September 2008 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines [...]
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