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OLG Stuttgart - Entscheidung vom 23.06.2008

8 W 255/08

Normen:
UWG § 14 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 35
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1

Fundstellen:
AGS 2008, 624
Justiz 2008, 281
MMR 2008, 749
OLGReport-Stuttgart 2008, 768
wrp 2008, 1263

1. Der in .... ansässige Verfügungskläger nahm die Verfügungsbeklagte mit Sitz in ... im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung einer bestimmten Widerrufsbelehrung unter dem Gesichtspunkt des [...]
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