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OLG Rostock - Entscheidung vom 25.11.2008

1 W 51/08

Normen:
ZPO § 3
ZPO § 567 Abs. 2
ZPO § 567 Abs. 3
ZPO § 711 ff.
ZPO § 767
ZPO § 769
ZPO § 793
ZPO § 887
ZPO § 887 Abs. 1
ZPO § 887 Abs. 2
HGB § 87 c Abs. 4
GKG § 1
GKG § 3 Abs. 1
GKG § 45 Abs. 3
GKG § 48
BGB § 389
BGB § 1360 a Abs. 4
VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2
ZPO § 887 Abs. 1

Fundstellen:
JurBüro 2009, 162
OLGReport-Rostock 2009, 511

I. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird Punkt II. des die Ersatzvornahme anordnenden Beschlusses des Landgerichts Rostock vom 06.12.2007, Az.: 9 O 209/03, in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom [...]
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