I. Der zweite Fristverlängerungsantrag der Kläger vom 10.03.2008, ihnen die Frist zur Stellungnahme auf den Hinweis des Senats vom 15.02.2008 nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO um einen weiteren Monat bis zum 25.04.2008 zu [...]
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