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OLG Rostock - Entscheidung vom 11.12.2008

1 W 81/08

Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 4
ZPO § 114
ZPO § 574 Abs. 2
ZPO § 850c
BGB § 138
BGB § 138 Abs. 1
BGB § 488 Abs. 1
BGB § 765 Abs. 1
BGB § 767 Abs. 1
BGB § 138

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den ihm Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 28.07.2008, Az.: 6 O 378/07, wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. [...]
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