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OLG Rostock - Entscheidung vom 20.11.2008

3 U 158/08

Normen:
GBBerG § 9
GBBerG § 9 Abs. 3
GBBerG § 9 Abs. 5
SachenR-DV § 1
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 255
BGB § 328
BGB § 398
BGB § 404
GBBerG § 9 Abs. 3
GBBerG § 9 Abs. 5
SachenR-DV § 1
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 255
BGB § 328
BGB § 398
BGB § 404

Fundstellen:
OLGReport-Rostock 2009, 525

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 05.03.2008 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die [...]
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