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OLG Rostock - Entscheidung vom 18.04.2008

1 U 12/08

Normen:
GKG § 63 Abs. 3

Fundstellen:
JurBüro 2009, 88
OLGReport-Rostock 2009, 28

I. Der Senat hat im Beschluss vom 20.03.2008 den Streitwert für das Berufungsverfahren mit 284.798,32 EUR bestimmt und dementsprechend auch den Gegenstandswert erster Instanz - bis dahin festgesetzt auf 243.471,00 EUR [...]
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