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OLG Nürnberg - Entscheidung vom 27.11.2008

6 W 2061/08

Normen:
ZPO § 3
ZPO § 6

Fundstellen:
MDR 2009, 217
NJW-RR 2009, 1315
OLGReport-Nürnberg 2009, 225
WM 2009, 721

I. Das Landgericht setzte den Streitwert mit Beschluss vom 19. August 2008 zunächst auf 184 677,52 Euro fest. Hiergegen legte der Beklagtenvertreter Beschwerde ein, weil er einen höheren Streitwert für richtig hielt. [...]
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