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OLG Köln - Entscheidung vom 05.12.2008

8 W 109/08

Normen:
ZPO § 3
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 5
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 37 Abs. 1
ZPO § 281
ZPO § 281 Abs. 1 S. 1
ZPO § 281 Abs. 2 S. 2
ZPO § 281 Abs. 2 S. 4
ZPO § 850c
ZPO § 850f Abs. 2
InsO § 302 Nr. 1
ZPO § 3
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 5, Nr. 6
ZPO § 37 Abs. 1
ZPO § 281 Abs. 2 S. 4
ZPO § 850c
ZPO § 850f Abs. 2

Fundstellen:
OLGReport-Köln 2009, 493

Sachlich zuständig ist das Amtsgericht Köln. Das zuständige Gericht ist nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu bestimmen, nachdem sich sowohl das Landgericht Köln mit Beschluss vom 26.08.2008 (Bl. 28 GA) als auch das [...]
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