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OLG Köln - Entscheidung vom 24.10.2008

83 Ss 76/08

Normen:
StPO § 44
StPO § 45 Abs. 1 S. 1
StPO § 46 Abs. 3
StPO § 311
StPO § 329 Abs. 1
StPO § 329 Abs. 1 Satz 1
StPO § 329 Abs. 3
StPO § 342 Abs. 2 Satz 2
StPO § 467 Abs. 1
StPO § 473 Abs. 7
StPO § 44
StPO § 45 Abs. 1 Satz 1
StPO § 46 Abs. 3
StPO § 311
StPO § 329 Abs. 1 Satz 1
StPO § 329 Abs. 3

Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird dem Angeklagten auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung gewährt. Die Revision des Angeklagten ist [...]
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