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OLG Frankfurt/Main - Entscheidung vom 17.06.2008

5 U 27/07

Normen:
AktG § 67 Abs. 2
AktG § 121 Abs. 3

I. Der Kläger ist Aktionär der beklagten Aktiengesellschaft und macht mit der Klage die Nichtigkeit unter Punkt 2 bis 5 der Tagesordnung gefasster Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 8.08.2006 geltend. [...]
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