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OLG Düsseldorf - Entscheidung vom 23.01.2008

I-26 W 6/06 AktE

Normen:
AktG § 304
AktG § 305 Abs. 3 S. 3
AktG § 306 a.F.
SpruchG § 5 Nr. 1
SpruchG § 16

Fundstellen:
DStR 2008, XII Heft 15
ZIP 2008, 605
AG 2008, 822

Die angemessene Barabfindung für eine Aktie der F.N.AG im Nennbetrag von 50 DM wird auf 268,71 € (entspricht 525,55 DM) festgesetzt. Der angemessene Ausgleich für die außenstehenden Aktio-näre der F.N.AG wird für jedes [...]
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