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LSG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 03.12.2008

L 8 R 239/07

Fundstellen:
IPRax 2012, 243

Der zuständigen Geschäftsführerin der Beklagten, Frau L, wird wegen unentschuldigten Fehlens im Termin vom 3.12.2008 ein Ordnungsgeld in Höhe von 1000 Euro auferlegt. I. Die Beteiligten streiten um Leistungen nach dem [...]
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