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LAG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 25.07.2008

1 Ta 140/08

Normen:
BGB § 174
BGB § 622 Abs. 1
BGB § 622 Abs. 3
ArbGG § 12 Abs. 7
AVG § 33 Abs. 3
GKG § 3 Abs. 2
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1
BBiG § 22 Abs. 1
RVG § 33 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 9

Fundstellen:
AGS 2009, 186
EzB GKG § 42 Nr. 2

I. Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzverfahren. Die Klägerin und die Beklagte schlossen einen Ausbildungsvertrag der eine einjährige [...]
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