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LAG München - Entscheidung vom 01.07.2008

6 Sa 744/07

Normen:
BGB § 133
BGB § 157
Versorgungsstatut des T. B.
BetrAVG § 1
2. Sind nach der Versorgungsordnung die betrieblichen Versorgungsbezüge so bemessen, dass sie unter Anrechnung sonstiger (etwa gesetzlicher) Versorgungsbezüge mit diesen zusammen mindestens den Betrag ergeben, den die Versorgungsberechtigte erhalten würde, wenn sie eine ihrer Laufbahn bei einer entsprechenden Beamtenlaufbahn im bayerischen Staatsdienst mit den gleichen Dienstbezügen und der gleichen ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zurückgelegt hätte, und wird diese beabsichtigte Gleichstellung mit Beamten von der Arbeitgeberin durch von der Arbeitnehmerin gezahlte Rentenversicherungsbeiträge refinanziert, ist die Versorgung abhängig davon, dass andere Versorgungsleistungen (bei den gesetzlich versicherten Mitarbeitern vor allem der gesetzlichen Sozialversicherung) gewährt werden; ohne Zahlung einer gesetzlichen besteht damit kein Anspruch auf eine Betriebsrente.

1. Die Berufung der Klägerin vom 16. August 2007 gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 13. Juni 2007 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Für die Klägerin wird die Revision zugelassen. Die Parteien [...]
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