1. Die weitere Beschwerde ist gemäß § 56 Abs. 2 i. V. m. § 33 Abs. 6 Satz 1 RVG statthaft und auch im übrigen zulässig. 2. In der Sache hat die weitere Beschwerde keinen Erfolg. Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das [...]
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