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FG Bremen - Entscheidung vom 16.04.2008

2 K 265/06 (5)

Normen:
UStG (2005) § 2 Abs. 3
UStG (2005) § 2 Abs. 2 Nr. 2
UStG (2005) § 2 Abs. 1
UStG (2005) § 14
UStG (2005) § 15 Abs. 1
FGO § 41 Abs. 1
AO § 169 Abs. 2 Nr. 2
AO § 168
AO § 164 Abs. 2
BGB § 195
WHG § 18a Abs. 2
WHG § 18a Abs. 2a S. 1
Bremisches Wassergesetz § 133 Abs. 1
Bremisches Wassergesetz § 133 Abs. 9
Bremisches Wassergesetz § 133a
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden § 1
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden § 2 Abs. 1
Entwässerungsortsgesetz
Entwässerungsgebührenortsgesetz § 1
Entwässerungsgebührenortsgesetz § 6
Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz § 22a

Fundstellen:
EFG 2008, 1312

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die von ihr im Jahre 2006 geleisteten Zahlungen für Abwasserentsorgungsleistungen Entgelte für umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Abwasserentsorgungsleistungen der [...]
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