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BVerwG - Entscheidung vom 26.06.2008

7 C 46.07

Normen:
GSG § 7 Abs. 1 S. 3 § 7 Abs. 3

Fundstellen:
DVBl 2008, 1136
DÖV 2009, 43
GewArch 2008, 412
NVwZ-RR 2008, 695

BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 - Aktenzeichen 7 C 46.07

DRsp Nr. 2008/14993

Gerätesicherheitsrecht: Kostentragung einer sicherheitstechnischen Überprüfung nach dem GPSG

»Veranlasst die zuständige Behörde eine sicherheitstechnische Überprüfung nach dem Gerätesicherheitsgesetz (jetzt: Geräte- und Produktsicherheitsgesetz : GPSG) durch eine hierfür gebildete sachverständige Stelle, kann sie die bei dieser angefallenen Kosten gemäß § 7 Abs. 3 GSG (jetzt: § 8 Abs. 7 GPSG) gegen den Pflichtigen auch dann geltend machen, wenn sie selbst der sachverständigen Stelle nicht vergütungspflichtig ist.«

Normenkette:

GSG § 7 Abs. 1 S. 3 § 7 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu den Kosten einer sicherheitstechnischen Überprüfung.

Die Klägerin stellt Kabelroller her. Nachdem der Kabelroller eines anderen Herstellers mit aufgerolltem Kabel unter Dauerlast benutzt worden war und dabei geschmolzen ist, veranlasste das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Göppingen die sicherheitstechnische Überprüfung von insgesamt 13 Kabelrollern. Darunter waren zwei Kabelroller, die die Klägerin in Verkehr bringt.

Mit den sicherheitstechnischen Überprüfungen beauftragte das Gewerbeaufsichtsamt das Zentrum für Umweltmessungen, Umwelterhebungen und Gerätesicherheit Baden-Württemberg (UMEG), das das Land Baden-Württemberg als Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet hat (§ 1 des Gesetzes zur Errichtung der UMEG, Zentrum für Umweltmessungen, Umwelterhebungen und Gerätesicherheit Baden-Württemberg - UMEGG - vom 19. Dezember 2000, GBl 761). Die UMEG berät und unterstützt, auch gutachterlich, die zuständigen Behörden des Landes Baden-Württemberg in Fragen unter anderem der Produktsicherheit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 UMEGG). Zur Erledigung dieser Aufgaben erhält sie einen Zuschuss nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans (§ 3 Abs. 1 UMEGG).

In ihrem Bericht an das Gewerbeaufsichtsamt kam die UMEG zu dem Ergebnis, die beiden überprüften Kabelroller der Klägerin wiesen sicherheitstechnisch erhebliche Mängel auf. Sie teilte dem Gewerbeaufsichtsamt mit, für die sicherheitstechnische Überprüfung der beiden Kabelroller seien insgesamt Kosten von 8 802,50 DM (= 4 500,65 EUR) angefallen.

Durch Bescheid vom 13. August 2002 forderte das Gewerbeaufsichtsamt die Klägerin auf, die Kosten der Prüfung in Höhe von 4 500,65 EUR zu erstatten. Es stützte den Bescheid auf § 7 Abs. 3 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel ( Gerätesicherheitsgesetz - GSG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl I 866). Den Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium Stuttgart durch Bescheid vom 3. Februar 2004 zurück.

Auf die Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht ihrem Antrag entsprechend den Kostenbescheid und den Widerspruchsbescheid aufgehoben: Die Klägerin sei zwar dem Grunde nach zur Erstattung der Kosten für die sicherheitstechnische Überprüfung ihrer Kabelroller verpflichtet, jedoch könne die vorgelegte Rechnung nicht einmal ansatzweise nachvollzogen werden.

Mit seiner vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung hat der Beklagte die Abweisung der Klage beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach einer Beweisaufnahme über den Ablauf der Prüfung bei der UMEG das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen: Das Gewerbeaufsichtsamt habe eine Überprüfung durch die UMEG veranlassen dürfen, statt diese Überprüfung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 GSG durch die Klägerin vornehmen zu lassen. Das insoweit eingeräumte Verfahrensermessen habe das Ministerium für Umwelt und Verkehr durch Erlass zur Marktüberwachung 2001 vom 14. März 2001 dahin ausgeübt, dass grundsätzlich die Behörde selbst die erforderlichen sicherheitstechnischen Überprüfungen durchführt oder durchführen lässt. Im Hinblick auf die zu klärende Frage einer Brandgefahr durch eine Vielzahl von Leitungsrollern wäre eine über den jeweiligen Hersteller vermittelte Einzelbegutachtung kein geeigneter Weg gewesen, die erforderliche gleichartige Prüfung dieser Vielzahl von Gegenständen sicherzustellen. Einer Anhörung der Klägerin vor der Durchführung der Prüfung habe es nicht bedurft. Sachverständiger müsse keine natürliche Person sein, sondern könne auch eine Organisation sein. Das gelte jedenfalls dann, wenn die öffentliche Stelle gerade aufgrund ihrer gesetzlichen Zwecksetzung zur Begutachtung geschaffen worden sei. Bei der sicherheitstechnischen Überprüfung sei zu Recht festgestellt worden, dass die Anforderungen nach § 3 GSG für ein Inverkehrbringen der Kabelroller nicht erfüllt gewesen seien. Die Klägerin bestreite ohne Erfolg, dass überhaupt Kosten entstanden seien. Rechtlich ohne Bedeutung sei dabei, dass die UMEG sich durch Landeszuschüsse finanziere. Dadurch würden nicht die Kosten beseitigt. Die Beklagte habe die bei der UMEG entstandenen Kosten geltend machen dürfen. Aus § 7 Abs. 3 GSG ergebe sich nicht, dass die zu erstattenden Kosten unmittelbar bei dem Kostengläubiger angefallen sein müssten. Die geltend gemachten Kosten seien nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Mit ihrer Revision beantragt die Klägerin die Zurückweisung der Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts: Das Gewerbeaufsichtsamt habe die UMEG ermessensfehlerhaft, nämlich unter Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und ohne Abwägung mit ihren Interessen, mit der Prüfung beauftragt. Schon die Systematik des § 7 Abs. 1 Satz 3 GSG einerseits und des § 7 Abs. 3 GSG andererseits verdeutliche, dass die Beibringung eines Gutachtens durch den Verpflichteten den Normalfall und die Überprüfung durch die Behörde selbst oder auf deren Veranlassung die Ausnahme darstelle. Die in die Hand des Herstellers gelegte Prüfung sei nicht nur der mildere Eingriff in seine Gewerbe- und Eigentumsfreiheit, sondern sei auch in der Regel in besonderem Maße zur Feststellung der Gerätesicherheit geeignet, da der Hersteller über Fachwissen und Produktkenntnis verfüge und daher die Aufklärung des Sachverhalts selbst bewirken könne. Durch die in § 7 Abs. 1 GSG ausdrücklich vorgesehene Entscheidung im Einzelfall habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass eine generelle Ermessensausübung durch Verwaltungsvorschrift nicht statthaft sei. Zudem sei die generelle Ermessensbetätigung in dem Erlass des Ministeriums für Umwelt und Verkehr ihrerseits fehlerhaft. Jedenfalls in Fällen ohne Gefahr in Verzug, in denen der Hersteller ohne weiteres im Inland erreichbar und nicht unzuverlässig sei, müsse der Prüfung durch den Hersteller generell der Vorrang eingeräumt werden. Für die Annahme des Berufungsgerichts, die Prüfung durch die UMEG sei erforderlich gewesen, um eine einheitliche Begutachtung angesichts einer Brandgefahr sicherzustellen, fehle es an einer tatsächlichen Grundlage. Die Brandgefahr habe sich nur in einem Vorfall im Ausland manifestiert, dessen Ablauf und Ursachen nie aufgeklärt worden seien. Daher sei nicht erkennbar, dass eine Serienprüfung erforderlich oder auch nur zweckmäßig gewesen sei. Einen Ermessensausfall stelle es ferner dar, dass das beklagte Land stets die UMEG beauftrage. Die Begutachtung durch ein drittes Institut sei ebenso leicht und zu erheblich geringeren Kosten möglich gewesen. Das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, als Kosten im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 GSG könnten dem Hersteller auch Aufwendungen einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts auferlegt werden, die weder beim Träger der zuständigen Behörde selbst angefallen seien noch im Einzelfall dem Dritten erstattet würden. Kosten seien nur Aufwendungen, die dem erstattungsberechtigten Hoheitsträger tatsächlich entstanden seien. Die Zuschüsse aus dem Landeshaushalt stünden nicht im Zusammenhang mit einem bestimmten Prüfvorgang und wären auch dann angefallen, wenn die Prüfung im konkreten Fall nicht stattgefunden hätte.

Der Beklagte tritt der Revision entgegen: § 7 GSG stelle die beiden Möglichkeiten einer sicherheitstechnischen Überprüfung, einerseits auf Anordnung der Behörde durch einen vom Hersteller beauftragten Gutachter oder durch die Behörde selbst oder auf deren Veranlassung, gleichwertig ohne besondere Voraussetzungen nebeneinander. Keine der beiden Möglichkeiten habe den Vorrang vor der anderen. Insoweit verkenne die Klägerin den Inhalt des § 7 Abs. 1 Satz 3 GSG , wenn sie in der Prüfung oder Begutachtung durch den Hersteller selbst ein milderes Mittel sehe. Eine Begutachtung durch den Hersteller selbst sehe das Gesetz nicht vor. Er habe vielmehr auf Anordnung der Behörde einen Gutachter zu beauftragen. Dessen Kosten habe er auch dann zu tragen, wenn die sicherheitstechnische Überprüfung keine Beanstandungen ergebe. In der Beauftragung der UMEG liege kein Ermessensausfall. Die UMEG sei vom beklagten Land als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts gerade dazu errichtet worden, Aufgaben im Bereich der Produktsicherheit zu erfüllen und die zuständigen Behörden in diesen Fragen gutachterlich zu unterstützen. Schließlich verlange § 7 Abs. 3 GSG nicht, dass die Kosten der sicherheitstechnischen Überprüfung bei der erstattungsberechtigten Behörde selbst angefallen seien. Das gelte jedenfalls dann, wenn eine Anstalt des öffentlichen Rechts nur als verselbstständigte Verwaltungseinheit des Landes und damit des Kostengläubigers anzusehen sei. § 7 Abs. 3 GSG regele keinen Kostenerstattungsanspruch der Behörde, sondern eine Kostentragungspflicht der Verpflichteten.

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Behörde nach § 7 Abs. 3 GSG Kosten geltend machen könne, die nicht unmittelbar bei ihr, sondern bei einer von ihr beauftragten sachverständigen Stelle angefallen seien.

II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass der Kostenbescheid des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Göppingen rechtmäßig ist.

Rechtsgrundlage des Kostenbescheids ist § 7 Abs. 3 GSG . Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 GSG kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, dass unter anderem der Hersteller eines technischen Arbeitsmittels dieses von einem Sachverständigen überprüfen lässt, wenn dies erforderlich erscheint, um festzustellen, ob die sicherheitstechnischen Anforderungen für das Inverkehrbringen des Arbeitsmittels nach § 3 GSG erfüllt sind. Nach § 7 Abs. 3 Halbs. 1 GSG kann die Behörde die sicherheitstechnische Überprüfung auch selbst vornehmen oder veranlassen. In diesem Fall hat nach § 7 Abs. 3 Halbs. 2 GSG der Hersteller die Kosten für die Überprüfung zu tragen, wenn die sicherheitstechnische Überprüfung ergeben hat, dass die Anforderungen nach § 3 GSG nicht erfüllt sind.

1. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs war eine sicherheitstechnische Überprüfung der von der Klägerin hergestellten beiden Kabelroller erforderlich, um festzustellen, ob die sicherheitstechnischen Anforderungen für ein Inverkehrbringen dieser Kabelroller erfüllt waren. Der Kabelroller eines anderen Herstellers war geschmolzen, als er mit teilweise aufgewickeltem Kabel unter Dauerlast benutzt worden war. Die dabei gegebene Gefahr eines Brandes machte es erforderlich, vergleichbare Kabelroller anderer Hersteller darauf zu überprüfen, ob bei ihnen unter vergleichbaren Bedingungen die gleichen Folgen eintreten können.

Im Übrigen darf eine Behörde sicherheitstechnische Überprüfungen auch ohne besonderen Anlass vornehmen bzw. vornehmen lassen. Insbesondere kann sie - im Rahmen der ihr obliegenden Überwachung des Marktes - aufgrund eines Prüfprogramms ausgewählte Produkte untersuchen bzw. untersuchen lassen.

2. Das Gewerbeaufsichtsamt durfte mit der danach erforderlichen sicherheitstechnischen Überprüfung das Zentrum für Umweltmessungen, Umwelterhebungen und Gerätesicherheit (UMEG) beauftragen.

a) Die Einschaltung der UMEG stellte noch keine nach außen wirkende Maßnahme des Gewerbeaufsichtsamtes dar. Ebenso wenig wie die eigene Sicherheitsüberprüfung durch die Behörde selbst ist die Veranlassung einer Überprüfung durch die Behörde ein Verwaltungsakt gegenüber dem Hersteller, der in dessen Rechte eingreift. Es bedarf deshalb in diesem Stadium weder seiner Anhörung noch müssen die Gründe für die Heranziehung der UMEG in einem gesonderten Bescheid gegenüber dem Hersteller verlautbart werden. Die Rechtmäßigkeit dieser Heranziehung ist inzident bei der Anfechtung des Kostenbescheids nach § 7 Abs. 3 Halbs. 2 GSG oder einer anderen Maßnahme zu überprüfen, die wie der Kostenbescheid auf das Ergebnis der Untersuchung gestützt wird.

§ 7 Abs. 3 GSG regelt die Aufklärung des Sachverhalts durch die zuständige Behörde im Vorfeld konkreter Maßnahmen gegenüber dem Hersteller oder anderen Pflichtigen. Verfügt die Behörde selbst über die entsprechende sachliche und personelle Ausstattung oder hat sie den Zugriff darauf, kann sie zunächst selbst ermitteln, ob Anlass zu Maßnahmen besteht. § 7 Abs. 3 Halbs. 1 GSG ermächtigt die Behörde, intern vorhandenen Sachverstand zur Klärung zu nutzen. Sie kann damit darauf verzichten, externen Sachverstand in Form eines Sachverständigengutachtens heranzuziehen, den sie sich unter Inanspruchnahme des Herstellers oder eines anderen Pflichtigen durch eine Anordnung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 GSG beschaffen könnte. Ob und wie der Hersteller in Anspruch genommen wird, hängt vielmehr vom Ausgang der Ermittlungen ab, die die Behörde zunächst mit eigenen Mitteln betreibt.

b) § 7 Abs. 3 Halbs. 1 GSG räumt der Behörde bei der Frage Ermessen ein, ob sie eine sicherheitstechnische Überprüfung selbst vornehmen oder veranlassen will, statt nach § 7 Abs. 1 Satz 3 GSG anzuordnen, dass der Hersteller das in Rede stehende technische Arbeitsmittel von einem Sachverständigen überprüfen lässt. § 7 GSG stellt beide Möglichkeiten nebeneinander, ohne bestimmte Voraussetzungen zu bezeichnen, unter denen die Behörde die eine oder andere Möglichkeit wählen kann. Beide Möglichkeiten sind gleichwertig. Ein Vorrang der einen vor der anderen besteht nicht.

Das Ministerium für Umwelt und Verkehr durfte durch Erlass den Gewerbeaufsichtsämtern vorgeben, für die im Arbeitsprogramm des jeweiligen Jahres vorgesehenen sicherheitstechnischen Überprüfungen grundsätzlich die UMEG heranzuziehen. Dies entspricht dem Zweck der Ermächtigung in § 7 Abs. 3 Halbs. 1 GSG . Er will es ermöglichen, sich intern vorhandenen Sachverstand auch tatsächlich nutzbar zu machen.

Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. § 7 Abs. 3 GSG ist aufgrund einer Empfehlung des federführenden Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung in das Gesetz aufgenommen worden. Zur Begründung seiner Empfehlung hatte der Ausschuss angeführt (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes und des Chemikaliengesetzes, BTDrucks 14/3798, S. 5 und 23): In vielen Ländern verfügten die Behörden selbst über Möglichkeiten, sicherheitstechnische Untersuchungen von technischen Arbeitsmitteln durchzuführen oder durchführen zu lassen. Es müsse daher den Behörden auch möglich sein, durch die von ihnen durchgeführten oder von ihnen veranlassten Prüfungen die für eine Beurteilung eines technischen Arbeitsmittels erforderlichen Informationen zu beschaffen. Dies gelte insbesondere dann, wenn dadurch die Untersuchungsergebnisse schneller vorlägen.

Die Klägerin verweist demgegenüber zu Unrecht auf § 7 Abs. 1 Satz 3 GSG , der eine Entscheidung ausdrücklich nur "im Einzelfall" vorsehe und deshalb generelle Weisungen ausschließe. Wenn diese Bestimmung auf den Einzelfall abstellt, ist damit nur gemeint, dass technische Arbeitsmittel nicht generell einer sicherheitstechnischen Überprüfung bedürfen, bevor sie in den Verkehr gebracht werden können. Die Behörde handelt auch dann "im Einzelfall", wenn sie sich im Rahmen der ihr obliegenden Überwachung des Marktes der Reihenüberprüfung bestimmter Produkte annimmt. Die Vorschrift schließt insbesondere nicht aus, dass für alle im Einzelfall erforderlichen Überprüfungen generell die UMEG eingeschaltet wird und dies durch Erlass den zuständigen Behörden verbindlich vorgegeben wird. Bei der UMEG handelt es sich um eine öffentliche Stelle, die nach ihrer gesetzlichen Zwecksetzung gerade für die Vornahme solcher sicherheitstechnischen Überprüfungen geschaffen worden ist. Es macht keinen Unterschied, ob die zuständige Behörde die erforderlichen Sicherheitsüberprüfungen selbst vornimmt oder sich hierfür gleichsam als verlängertem Arm einer zu diesem Zweck geschaffenen und vorgesehenen öffentlichen Stelle bedient.

Die Einschaltung der UMEG wäre allenfalls dann ermessensfehlerhaft, wenn das Gewerbeaufsichtsamt sich die benötigten Informationen durch eine Anordnung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 GSG schneller und zuverlässiger hätte beschaffen können. Das ist indes nicht der Fall.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine Anordnung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 GSG kein milderes Mittel gegenüber der Beauftragung eines Sachverständigen durch die Behörde. Sie verkennt dabei offensichtlich den Regelungsgehalt des § 7 Abs.1 Satz 3 GSG , indem sie in diesem Zusammenhang wiederholt von einer Selbstprüfung durch den Hersteller spricht. Es geht bei § 7 Abs. 1 Satz 3 GSG nicht darum, dass der Hersteller eine erforderliche Sicherheitsüberprüfung selbst vornimmt. Er hat vielmehr auf Anordnung der Behörde einen Sachverständigen mit einer solchen Sicherheitsüberprüfung zu beauftragen. Deren Kosten hat der Hersteller nach dem Gerätesicherheitsgesetz selbst zu tragen, und zwar auch dann, wenn die Überprüfung ergibt, dass die Anforderungen erfüllt waren, unter denen nach § 3 GSG das technische Arbeitsmittel in den Verkehr gebracht werden durfte. Hat die Behörde nach § 7 Abs. 3 Halbs. 1 GSG die sicherheitstechnische Überprüfung entweder selbst vorgenommen oder selbst veranlasst, hat der Hersteller die Kosten hingegen nur dann zu tragen, wenn die sicherheitstechnische Überprüfung ergeben hat, dass die Anforderungen für ein in Verkehrbringen des technischen Arbeitsmittels nach § 3 GSG nicht erfüllt sind.

In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass die Überprüfung durch die UMEG kostengünstiger war als eine von der Klägerin selbst in Auftrag gegebene Überprüfung. Der dafür erforderliche Versuchsaufbau wäre in jedem Falle angefallen, wurde aber bei der UMEG für die Überprüfung zahlreicher Kabelroller genutzt, mit der Folge, dass die aufgewandten Kosten der Klägerin nur anteilig anheimfallen.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass die beiden Kabelroller der Klägerin nicht den sicherheitstechnischen Anforderungen genügten, die § 3 GSG an ein Inverkehrbringen technischer Arbeitsgeräte stellt.

4. In tatsächlicher Hinsicht hat der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Beweisaufnahme weiter festgestellt, dass die geltend gemachten Kosten von 4 500,65 EUR der UMEG tatsächlich entstanden sind und auf die Überprüfung der beiden Kabelroller der Klägerin entfallen sind.

5. Das Gewerbeaufsichtsamt war befugt, die bei der UMEG entstandenen Kosten gegenüber der Klägerin durch Kostenbescheid geltend zu machen.

a) Mit Kosten sind in § 7 Abs. 3 Halbs. 2 GSG nicht nur Aufwendungen und Auslagen gemeint, die der zuständigen Behörde selbst entstanden sind. Kosten einer beauftragten sachverständigen Stelle sind nicht nur dann erstattungsfähig, wenn die zuständige Behörde die Arbeit der sachverständigen Stelle vergütet hat oder jedenfalls vergüten müsste und ihr ein eigener Aufwand in Höhe dieser Vergütung entstanden ist. Der Hersteller oder sonst Pflichtige hat vielmehr stets die Kosten zu tragen, die bei einer sachverständigen Stelle angefallen sind, wenn die Behörde eine Überprüfung durch diese veranlasst hat.

Insoweit unterscheidet sich § 7 Abs. 3 Halbs. 2 GSG von anderen Vorschriften wie etwa § 21 Abs. 2 AtG in Verbindung mit § 20 AtG . Danach kann die zuständige Behörde im Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren nach dem Atomgesetz Sachverständige hinzuziehen, deren Vergütung ihr als Auslagen zu erstatten sind. Anders als beispielsweise diese Vorschriften normiert § 7 Abs. 3 Halbs. 2 GSG schon nach seinem Wortlaut keinen Kostenerstattungsanspruch der Behörde, sondern eine Kostentragungspflicht unter anderem des Herstellers technischer Geräte. Diese Pflicht bezieht sich auf die Kosten der Überprüfung unabhängig davon, bei wem sie anfallen, bei der Behörde selbst oder bei der von ihr eingeschalteten Stelle. § 7 Abs. 3 Halbs. 2 GSG hebt nicht auf Aufwendungen der Behörde und deren Erstattung ab. Er beschränkt die Möglichkeit, Kosten einer eingeschalteten sachverständigen Stelle geltend zu machen, nicht auf den Fall ihrer Vergütung durch die Behörde.

Das entspricht abgesehen vom Wortlaut auch der Systematik des Gesetzes. Die sicherheitstechnische Untersuchung durch die Behörde selbst oder auf ihre Veranlassung (§ 7 Abs. 3 Halbs. 2 GSG ) steht gleichwertig neben der sicherheitstechnischen Überprüfung, die der Hersteller auf Anordnung der Behörde in Auftrag gibt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 GSG ). § 7 Abs. 3 Halbs. 2 GSG will auch hinsichtlich der Kostentragung beide Fälle grundsätzlich gleichstellen (vgl. die Begründung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes und des Chemikaliengesetzes, BTDrucks 14/3798, S. 23). Im Falle des § 7 Abs. 1 Satz 3 GSG ergibt sich die Kostentragungspflicht des Herstellers schon daraus, dass er die sachverständige Stelle beauftragen muss und er ihr gegenüber dadurch kostenpflichtig wird. Im Falle des § 7 Abs. 3 Halbs. 1 GSG wird die Gleichstellung erreicht durch Anordnung einer materiellen Kostentragungspflicht für die Aufwendungen entweder der Behörde oder der von ihr eingeschalteten sachverständigen Stelle.

b) § 7 Abs. 3 Halbs. 2 GSG ermächtigt zugleich die zuständige Behörde, die materiell bestehende Kostentragungspflicht unter anderem des Herstellers dadurch zu realisieren, dass sie die Kosten der sachverständigen Stelle bei dem kostentragungspflichtigen Hersteller durch Erlass eines Kostenbescheids geltend macht, wenn mangels eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Hersteller und der beauftragten sachverständigen Stelle kein eigener Kostenerstattungsanspruch der sachverständigen Stelle gegen den Hersteller besteht. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Behörde und die sachverständige Stelle demselben Rechtsträger, hier dem Land Baden-Württemberg, angehören. In diesem Fall ist es aus der Sicht des materiell kostentragungspflichtigen Herstellers unerheblich, ob die zuständige Behörde mit den von ihm erstatteten Kosten unmittelbar die von ihr in Anspruch genommenen Leistungen der sachverständigen Stelle vergütet, oder ob sie die erstatteten Kosten dem Haushalt zuführt, aus dem pauschal in Form von Zuschüssen die in Anspruch genommenen Leistungen der sachverständigen Stelle abgedeckt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO .

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 30.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S 204/06
Vorinstanz: VG Stuttgart, vom 15.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 967/04
Fundstellen
DVBl 2008, 1136
DÖV 2009, 43
GewArch 2008, 412
NVwZ-RR 2008, 695