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BVerwG - Entscheidung vom 08.12.2008

10 B 37.08

BVerwG, Beschluß vom 08.12.2008 - Aktenzeichen 10 B 37.08

DRsp Nr. 2009/589

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Februar 2008 wird verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Der behauptete Verfahrensmangel wird nicht in einer Weise dargelegt, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

Die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht habe sich nicht mit der von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgetragenen Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte auseinandergesetzt, dass Yeziden im Südosten der Türkei keine Gruppenverfolgung zu befürchten hätten. Die Beklagte habe sich in ihren Schriftsätzen vom 14. November und 10. Dezember 2007 ausdrücklich auf zwei Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte bezogen und auf deren abweichende Einschätzung zur Gefährdung von Yeziden hingewiesen. Der Umstand, dass das Berufungsgericht auf dieses Vorbringen nicht eingegangen sei und sich auch sonst mit der abweichenden tatsächlichen und rechtlichen Würdigung der anderen Oberverwaltungsgerichte nicht befasst habe, lasse nur den Schluss zu, dass es dieses Vorbringen nicht in Erwägung gezogen habe. Das verletze den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG ).

Damit ist eine Gehörsverletzung nicht substanziiert dargetan. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die gebotene Auseinandersetzung mit der abweichenden Würdigung verallgemeinerungsfähiger Tatsachen im Asylrechtstreit durch andere Oberverwaltungsgerichte grundsätzlich Teil der Sachverhalts- und Beweiswürdigung, die dem materiellen Recht zuzuordnen ist; unterbleibt diese Auseinandersetzung, kann dies für sich genommen in aller Regel nicht als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügt werden (stRspr; vgl. Beschluss vom 14. Mai 2007 - BVerwG 1 B 103.06 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 51 m.w.N.): Die Beschwerde legt nicht dar, dass hier ausnahmsweise etwas anderes gilt. Zwar hat sich die Beklagte nach dem Vorbringen der Beschwerde die Würdigung der anderen Oberverwaltungsgerichte als Parteivortrag zu eigen gemacht. Die Beschwerde macht jedoch nicht ersichtlich, dass es sich dabei für das Berufungsgericht um zentrales und entscheidungserhebliches Vorbringen gehandelt hat. Das Berufungsgericht hat in seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass ihm gegenteilige Rechtsprechung zur Gruppenverfolgung der Yeziden im Südosten der Türkei bekannt gewesen ist (BA S. 8). Die Beschwerde geht in diesem Zusammenhang nicht darauf ein, ob die beiden Entscheidungen der anderen Oberverwaltungsgerichte inhaltlich über diese Rechtsprechung hinausgegangen sind. Zum anderen hat das Berufungsgericht entscheidend nicht auf die Gefahr einer Gruppenverfolgung der Yeziden, sondern auf die Gefahr einer individuellen Verfolgung der Klägerin in dem Heimatdorf ihrer Familie abgestellt (BA S. 10 ff.). Auch hierauf geht die Beschwerde nicht ein. Ob ein Verfahrensmangel vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus der materiellrechtlichen Sicht des Berufungsgerichts zu beurteilen. Es fällt allerdings auf, dass sich das Berufungsgericht nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur "kleinen Gruppe" auseinandergesetzt hat (vgl. etwa Urteil vom 9. September 1997 - BVerwG 9 C 43.96 - BVerwGE 105, 204 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 196 und Beschlüsse vom 26. Februar 1999 - BVerwG 9 B 835.98 - aaO. Nr. 203 und vom 5. Januar 2007 - BVerwG 1 B 59.06 - juris [zu Yeziden in der Türkei]; jeweils m.w.N.).

Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG .

Vorinstanz: OVG Rheinland-Pfalz, vom 21.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 11002/07