BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - Aktenzeichen 3 B 111.08
Tenor:
Die "außerordentlichen Beschwerden analog § 152a VwGO " des Klägers gegen die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Februar 2008, vom 14. April 2008, vom 22. September 2008 und vom 16. Oktober 2008 werden verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf insgesamt 14 007,48 EUR festgesetzt.
Normenkette:
VwGO § 152a;Gründe:
Die als "außerordentliche Beschwerde analog § 152a VwGO " bezeichneten Rechtsbehelfe gegen die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Februar 2008 (Az. 19 ZB 07.1786/1787, 19 ZB 07.1889/1990), vom 14. April 2008 (Az. 19 ZB 08.871/872, 19 ZB 08.874/875), vom 22. September 2008 (Az. 19 ZB 08.2246 - 2249) und vom 16. Oktober 2008 (Az. 19 ZB 08.2685 - 2688) sind unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören sämtliche hier angefochtenen Beschlüsse nicht. Auch Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe über Anhörungsrügen ( § 152a VwGO ) sind nicht anfechtbar, selbst nicht mit einer "außerordentlichen Beschwerde".
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO , die Festsetzung des Streitwerts aus § 47 Abs. 1 , § 52 Abs. 2 und 3 , § 39 Abs. 1 GKG .