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BVerwG - Entscheidung vom 18.12.2008

8 B 56.08

Normen:
VwGO § 121 Abs. 1
VwGO § 132 Abs. 2

BVerwG, Beschluss vom 18.12.2008 - Aktenzeichen 8 B 56.08

DRsp Nr. 2009/1924

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund mündlicher Verhandlung vom 26. März 2008 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Gera wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 56 337 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 121 Abs. 1 ; VwGO § 132 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die beiden geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO liegen nicht vor.

1.

Der Sache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung ( § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) nicht zu. Die aufgeworfene Rechtsfrage:

"beinhaltet die Entscheidung, die Sache nicht an das zuständige Gericht zu verweisen, gleichzeitig auch die Pflicht, den gesamten Anspruch erneut zu prüfen",

stellt schon keine klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts von fallübergreifendem Gewicht dar, die im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig wäre. Die Beschwerde hat schon nicht darlegen können, weshalb ihre Beantwortung über den Einzelfall hinaus bedeutsam sein soll. Im Übrigen ist die aufgeworfene Rechtsfrage auch nicht klärungsbedürftig, denn sie wird sich in einem Revisionsverfahren von vornherein nicht so stellen. Das Verwaltungsgericht Gera war für die Klage gegen den Bescheid des Thüringer Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen, der am 4. Juni 2002 ergangen ist, auf Grund des § 1 der Thüringer Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in Streitigkeiten wegen Entscheidungen des Staatlichen Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen ( Zweite Thüringer Verwaltungsgerichtszuständigkeitsverordnung - 2. ThürVGZVO -) vom 12. Dezember 2001 - GVBl. S. 471 - zugleich für die Bezirke der Verwaltungsgerichte Weimar und Meiningen zuständig. Diese Verordnung ist am 1. Januar 2002 in Kraft getreten und erfasst damit auch den vorliegenden Rechtsstreit.

Im Übrigen kann die Rechtsfrage ohne Weiteres anhand des § 121 Abs. 1 VwGO verneint werden. Danach binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten. Eine solche Entscheidung ist in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 29. Mai 2007 - 2 K 177/07 Me - zu sehen. Die Klage des Klägers gegen den Bescheid des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Gera vom 8. März 2000 ist mit dem genannten Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen rechtskräftig abgewiesen worden. Damit steht fest, dass die Restitution des streitgegenständlichen Grundstücks an den Kläger und dessen Bruder auf Grund der Erstberechtigung der Beigeladenen ausgeschlossen ist.

2.

Auch die geltend gemachte Verfahrensrüge greift nicht durch. Die Beschwerde hat schon nicht darlegen können, gegen welche prozessuale Bestimmungen das Verwaltungsgericht verstoßen haben soll, indem dessen Entscheidung einen angeblichen Begründungsmangel enthalten solle. Der Beschwerdeschrift lässt sich weder entnehmen, gegen welche Verfahrensvorschrift verstoßen worden ist noch inwieweit das Urteil auf einen etwaigen Verfahrensfehler beruhen soll.

Von einer weiteren Begründung des Beschlusses sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 2. Halbs. VwGO ).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 , § 162 Abs. 3 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 , 52 GKG .

Vorinstanz: VG Gera, vom 26.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 58/08