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BVerwG - Entscheidung vom 12.12.2008

5 B 104.08

Normen:
AusglLeistG § 1 Abs. 4

BVerwG, Beschluss vom 12.12.2008 - Aktenzeichen 5 B 104.08

DRsp Nr. 2009/1912

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 23. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

AusglLeistG § 1 Abs. 4;

Gründe:

Die auf sämtliche Zulassungsgründe in § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist, soweit die Rügen überhaupt den Darlegungsanforderungen in § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügen, jedenfalls unbegründet; das Beschwerdevorbringen führt auf keinen Revisionszulassungsgrund. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde im Ergebnis auch deshalb ohne Erfolgsaussicht ist, weil der Kläger den geltend gemachten Anspruch aus einer Vorausabtretung ableitet (vgl. zu deren fragwürdiger Wirksamkeit das Urteil vom 23. Oktober 2008 - BVerwG 5 C 31.07 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

Nicht den Darlegungsanforderungen (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26 m.w.N.) genügt die Grundsatzrüge. Weder ausdrücklich noch sinngemäß wirft die Beschwerde eine klärungsfähige und -bedürftige Rechtsfrage mit einzelfallübergreifender Bedeutung auf. Sollte dem Beschwerdevorbringen sinngemäß die Frage zu entnehmen sein, ob es ein Presseunternehmen im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG entlastet, wenn seit einem gewissen Zeitpunkt erschienene Presseerzeugnisse bzw. -artikel unter der Verantwortung eines Schriftleiters nach dem Schriftleitergesetz entstanden und veröffentlicht worden sind, so würde auch insoweit keine einzelfallübergreifende Bedeutung dargelegt. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 5 C 5.06 - (Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 12 S. 48), auf das sich das Verwaltungsgericht bezogen hat, entschieden hat, ist es im Rahmen des § 1 Abs. 4 AusglLeistG nicht erforderlich, den Verstoß auf eine einzelne Person (etwa den Betriebsinhaber) zurückzuführen. Eine Ausgleichsleistung scheidet auch dann aus, wenn das Unternehmen als solches den Ausschlusstatbestand erfüllt hat. Deswegen genügt es, dass die entsprechenden Handlungen dem Unternehmen zugeordnet werden können. Vor diesem Hintergrund wäre in Fällen wie dem Streitfall eine fehlende Zurechenbarkeit allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn die den Ausschlusstatbestand erfüllenden Handlungen auf ausschließlicher Außensteuerung beruhten. Diese Möglichkeit hat das Verwaltungsgericht nach den Urteilsgründen nachvollziehbar mit der Erwägung ausgeschlossen, dass der Rechtsvorgänger des Klägers als einer der beiden Gesellschafter der OHG als stellvertretender Hauptschriftleiter fungiert habe; insoweit enthält die Beschwerde keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen.

Abgesehen davon, dass die Beschwerde schon keinen Rechtssatzwiderspruch darlegt, folgt aus dem Vorstehenden zugleich, dass das Verwaltungsgericht nicht im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen ist.

Soweit die Beschwerde Verfahrensrügen ( § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) erhebt, fehlt es bereits an schlüssigen Darlegungen für die behaupteten Verstöße gegen das rechtliche Gehör (Beschwerdebegründung unter I., S. 3 und III.); auch den Ausführungen unter II. der Beschwerdebegründung lässt sich eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge nicht entnehmen. Die Ablehnung von Beweisanträgen als unerheblich kann nicht, wie die Beschwerde wohl meint, mit der pauschalen Behauptung, dies sei "zutreffend", und Zitierung des Beweisantragsvorbringens als verfahrensfehlerhaft gerügt werden. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner rechtlichen Auffassung den Beweisbegehren hätte nachgehen müssen. Das wäre allenfalls in Betracht gekommen bei zulässigen Beweisanträgen dazu, dass von einer ausschließlichen Außensteuerung des Presseunternehmens auszugehen ist, obwohl ein Gesellschafter zugleich stellvertretender Hauptschriftleiter war und überdies das Unternehmen bereits vor der Einführung von Schriftleitern dem nationalsozialistischen Gedanken verhaftet war und dies sich auch in den Presseerzeugnissen ausgedrückt hat.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen ( § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO .

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 , 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: VG Dresden, vom 23.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2663/05