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BVerwG - Entscheidung vom 31.03.2008

3 B 82.07

BVerwG, Beschluß vom 31.03.2008 - Aktenzeichen 3 B 82.07

DRsp Nr. 2008/9983

Gründe:

Die auf alle drei Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe sind nicht in der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt oder sie liegen - soweit dem Substanziierungserfordernis genügt wurde - nicht vor.

1. Der Rechtssache kommt nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ).

a) Die Beschwerde will insofern zum einen Fragen geklärt wissen, die mit der Verlandung eines Teils der hier streitigen Fläche in Zusammenhang stehen. Es fehlt jedoch an jeglichen Darlegungen dazu und erschließt sich auch sonst nicht, inwieweit diesen Fragen eine über den vorliegenden Fall hinausreichende Relevanz zukommen soll, was aber Voraussetzung dafür ist, um deren grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO anzunehmen.

b) Die Klägerin hält außerdem die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob bei einer Vermögenszuordnung zu ihren Gunsten bezüglich der streitgegenständlichen Grundstücke Art. 135 Abs. 2 GG Anwendung finde, nachdem es sich hier um ehemals preußisches Vermögen handele und das Land Preußen im Jahr 1947 völkerrechtlich untergegangen sei. Diese Frage kann schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt ist, dass ein Übergang des Verwaltungsvermögens nicht mehr bestehender Körperschaften des öffentlichen Rechts - im damaligen Fall in Gauwirtschaftskammern überführter Industrie- und Handelskammern - auf deren Funktionsnachfolger gemäß Art. 135 Abs. 2 GG ausscheidet, wenn das Vermögen in Volkseigentum überführt wurde; für solches Vermögen gilt die Verteilungsregelung der Art. 21, 22 EV (vgl. Beschluss vom 12. Dezember 1995 - BVerwG 7 B 158.95 - Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 14 m.w.N.). Zu einer solchen Überführung in Volkseigentum ist es auch bei den im vorliegenden Fall streitigen Flächen gekommen. Danach ergibt sich aus der genannten Rechtsprechung ohne Weiteres, dass Art. 135 Abs. 2 GG auch hier ohne Bedeutung für die Zuordnungsentscheidung ist. Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer weiteren Klärung keinen Anlass.

c) Ebenso fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit der weiteren von der Klägerin zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache benannten Fragen. Sie zielen zum einen auf die Frage einer Rechtsnachfolge der Klägerin und die dabei zugrunde zu legenden Kriterien ab und betreffen zum anderen die Voraussetzungen, unter denen die Überleitung eines vermögenszuordnungsrechtlichen Antrags vom früheren Antragsteller auf den aktuellen Prätendenten möglich ist. Auf beide Gesichtspunkte hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung hinsichtlich der hier streitigen Flächen jedoch nicht gestützt. Es hat ausdrücklich unentschieden gelassen, ob die Klage deswegen unzulässig ist, weil die Klägerin keinen eigenen Zuordnungsantrag gestellt hat und weder Rechtsnachfolgerin ihrer Vorgängereinrichtungen ist noch statthaft einen - im Übrigen nicht ersichtlichen - Antrag des Landes Brandenburg weiterverfolgen kann. Eine Klärung dieser Fragen wäre auch in einem Revisionsverfahren nicht zu erwarten.

2. Die behauptete Abweichung der angegriffenen Entscheidung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2002 - BVerwG 7 C 7.02 - (Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 67) ist nicht in der erforderlichen Weise dargetan (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ). Die Klägerin rügt insoweit, dass das Verwaltungsgericht von diesem Urteil bei den Bestimmungsmerkmalen einer Rechtsnachfolge abgewichen sei. Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32). Hier fehlt es aber bereits an der gebotenen Herausarbeitung zueinander in Widerspruch stehender abstrakter Rechtssätze, wenn nur pauschal auf die Ausführungen auf einer bestimmten Seite der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen wird. Hinzu kommt, dass sich die vermeintlich divergierende Rechtsprechung auf die Anwendung derselben Rechtsvorschrift beziehen muss. Bei dem von der Klägerin genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ging es aber um eine vermögensrechtliche Restitution und die Auslegung von § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 VermG. Dagegen war im vorliegenden Fall eine vermögenszuordnungsrechtliche Entscheidung zu beurteilen, für die § 2 Abs. 1 Satz 5 VermG, der die Rechtsnachfolge speziell in den Fällen des § 1 Abs. 6 VermG betrifft, und auch § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG erkennbar ohne Bedeutung waren. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht diese Regelung schon gar nicht in Bezug genommen, geschweige denn ausgelegt.

3. Die Beschwerdebegründung führt auch nicht auf einen Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO . Die Klägerin sieht einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO ) darin, dass das Gericht den rechtlichen Aspekt der Verlandung nur unzureichend gewürdigt habe. Das Verwaltungsgericht hat insoweit darauf abgestellt, dass es nicht auf die Uferlinie, sondern auf die Flurstücksgrenzen ankomme; selbst bei Landflächen sei die Klage aber unbegründet, wie sich aus der Entscheidung im Parallelverfahren ergebe. Dass das Gericht damit im Ergebnis anderer Auffassung war als die Klägerin und dem Umfang möglicher Verlandungsflächen keine Bedeutung beigemessen hat, begründet weder einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz noch liegt darin eine unzureichende Gewährung rechtlichen Gehörs. Soweit die Klägerin eine Inaugenscheinnahme zur "Plausibilitätskontrolle" des rechtlichen Aspekts einer Verlandung vermisst, fehlt es an einer schlüssigen Darlegung, weshalb sich dem Gericht eine solche Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen, obwohl die Klägerin, die auch im erstinstanzlichen Verfahren bereits anwaltlich vertreten war, dort keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hatte. Abgesehen davon ist für den Umfang der Sachaufklärungspflicht die materiell-rechtliche Sicht des Verwaltungsgerichts maßgeblich. Es hat jedoch auch hinsichtlich der Landflächen, soweit sie im Parallelverfahren streitig waren, einen Zuordnungsanspruch der Klägerin verneint.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO ; nachdem die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, bestand kein Anlass, ihre außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Hinsichtlich des Wertes des Streitgegenstandes wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.

Vorinstanz: VG Potsdam, vom 03.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2357/05