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BVerwG - Entscheidung vom 27.03.2008

9 B 24.07

BVerwG, Beschluß vom 27.03.2008 - Aktenzeichen 9 B 24.07

DRsp Nr. 2008/8674

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.

Soweit die Beschwerde eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) erschöpft sie sich darin, die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts und deren Anwendung auf den Streitfall in der Art der Begründung eines zugelassenen Rechtsmittels zu kritisieren. Dabei versäumt sie es darzulegen, inwiefern das Berufungsurteil eine klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts aufwirft (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ). Der Verweis darauf, dass eine Rechtssache auch grundsätzliche Bedeutung habe, wenn das angefochtene Urteil auf einer Grundrechtsverletzung beruhe und das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde nur zur Entscheidung annehme, "wenn Gerichte sich in den vorausgehenden Verfahren schon mit der Grundrechtsverletzung befassten", beschreibt allenfalls Teilaspekte des Annahmeverfahrens für eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Damit ist aber eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts nicht dargelegt (vgl. dazu Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 [n.F.] VwGO Nr. 26).

Die vom Kläger erstmals in seinem Schriftsatz vom 1. August 2007 formulierten Rechtsfragen sind ungeachtet der Frage, ob sie den Voraussetzungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügen, nicht zu berücksichtigen, weil der Schriftsatz erst nach der am 19. Juni 2007 abgelaufenen Beschwerdebegründungsfrist eingegangen ist.

Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass das Berufungsurteil von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzhofs abweiche (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ), genügt seine Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ebenfalls nicht. Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Insoweit sind die sich widersprechenden Rechtssätze der Berufungsentscheidung einerseits und der Entscheidung des übergeordneten Gerichts andererseits in der Beschwerdebegründung anzugeben. Diese für die Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Grundsätze gelten auch für die Frage, ob von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wird (Beschluss vom 21. Januar 1994 - BVerwG 11 B 116.93 - Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 22). Der Bundesfinanzhof gehört nicht zu den in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichten.

Der Kläger hat seine Beschwerde nicht entsprechend diesen Grundsätzen begründet; denn er hat nicht dargelegt, mit welchem (abstrakten) Rechtssatz die Berufungsentscheidung von bestimmten Rechtssätzen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sein soll. Sich in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprechende Rechtssätze zur Bedeutung der Meldung des 1. und 2. Wohnsitzes für die Zweitwohnungssteuer, zum Vorhalten einer Zweitwohnung, zur Aufteilung des Jahresbetrages der Zweitwohnung bei einer gemischten Nutzung der Zweitwohnung, zur Vergleichbarkeit der Mietwerte vom 1. Januar 1964 mit den heutigen Mietwerten sowie zur höchstzulässigen Obergrenze der Zweitwohnungssteuer sind nicht dargetan. Die entsprechenden Ausführungen erschöpfen sich darin, Passagen aus dem Urteil des Berufungsgerichts und Urteilen des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts zu zitieren und ohne Darstellung der rechtlichen Zusammenhänge nebeneinander zu stellen. Bei der Frage der höchstzulässigen Obergrenze wendet sich der Kläger auch dagegen, dass das Berufungsgericht von unsubstantiiertem Vortrag ausgegangen ist. Damit greift er die Sachverhaltswürdigung des Berufungsgerichts an, was weder eine Divergenz bezeichnet noch als eine Frage grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ausgelegt werden könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 , § 47 Abs. 1 und 3 GKG .

Vorinstanz: OVG Schleswig-Holstein, vom 16.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 LB 18/06