Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 07.03.2008

9 B 16.08

BVerwG, Beschluß vom 07.03.2008 - Aktenzeichen 9 B 16.08

DRsp Nr. 2008/8673

Gründe:

Die auf die Revisionszulassungsgründe der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Divergenzrügen der Beschwerde greifen nicht durch.

a) Die Beschwerde rügt zunächst, der Verwaltungsgerichtshof sei von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts abgewichen, benennt aber insoweit lediglich ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (vom 9. März 1990 - BVerwG 8 C 20.88 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 117), dem sie den Rechtssatz entnimmt, dass Abgabentatbestände vom Normgeber so präzise und vollständig wie möglich bestimmt werden müssen. Die Beschwerde meint, hiervon weiche der Verwaltungsgerichtshof ab, wenn er unterstelle, dass eine nunmehrige gewerbliche Nutzung des klägerischen Stallgebäudes nicht dem früher verwirklichten Beitragstatbestand für ein landwirtschaftliches Betriebsgebäude entspreche und deshalb die dem Kläger abverlangte Nacherhebung zulässig sei. Dieses Vorbringen lässt einen dem angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts widersprechenden Rechtssatz schon deswegen nicht erkennen, weil es die gerichtliche Auslegung beitragsrechtlicher Vorschriften betrifft, während der Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts Anforderungen an den Normgeber formuliert, deren Einhaltung die Beschwerde nicht in Frage stellt. Wenn die Beschwerde der zitierten Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs in der Sache entgegenhält, sie sei weder mit Art. 5 Abs. 2a KAG noch mit dem Satzungsrecht der Beklagten vereinbar, lässt auch dies einen Bezug zum genannten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts nicht erkennen. Abgesehen davon handelt es sich bei diesen Vorschriften um solche des Landesrechts und des ihm zuzurechnenden Ortsrechts und mithin um irrevisible Normen, deren Auslegung und Anwendung vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft wird (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO ) und deswegen die Zulassung der Revision - auch soweit die Beschwerde hiermit möglicherweise eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufwerfen wollte - nicht begründen kann (Beschluss vom 16. Februar 1976 - BVerwG 7 B 18.76 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 143).

b) Darüber hinaus rügt die Beschwerde, der Verwaltungsgerichtshof gehe in seiner Entscheidung erkennbar davon aus, dass eine weitere zusätzliche Beitragspflicht entstehe, wenn eine Nutzung nach derzeitigem Satzungsrecht einer Beitragspflicht unterliege, ohne dass bisher bezahlte Beiträge für eine andere Nutzung anzurechnen seien. Damit weiche der Verwaltungsgerichtshof von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab, wonach das Verbot der Doppelbelastung und Doppelveranlagung (Beschluss vom 26. Februar 1990 - BVerwG 8 B 14.90 - Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 363) bzw. der Gleichheitssatz gelte (Urteil vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 48.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 45). Mit diesem Vorbringen erfüllt die Beschwerde nicht die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO . Denn sie beschränkt sich auf ein hierfür unzureichendes Aufzeigen einer bloß fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. hierzu Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 [n.F.] VwGO Nr. 26 S. 14).

2. Grundsätzliche Bedeutung misst die Beschwerde der Frage bei,

"inwieweit es zulässig ist, unter Beachtung des Grundsatzes der Tatbestandsbestimmtheit, folgend aus dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG , des Verbots der Doppelbelastung sowie generell dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG , eine 'Nacherhebung' eines Beitrags zur öffentlichen Entwässerungsanlage zu erheben in Höhe des jetzt gültigen vollen Satzes mit der Begründung, dass der Beitragstatbestand für die jetzige bauliche Nutzung zu keinem Zeitpunkt verwirklicht war, wenn der Beitrag zu einem wenn auch niedrigen Satz aufgrund früheren Satzungsrechts als so genannte Wirtschaftsfläche verwirklicht worden war und bezahlt worden war, ohne eine entsprechende Abstufung des Beitragssatzes für diese Altanschließer bzw. eine entsprechende Anrechnung des bisher bezahlten Beitrags."

Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision mangels Entscheidungserheblichkeit nicht. Denn dass ein Beitrag für die jetzige Nutzung "zu einem wenn auch niedrigen Satz aufgrund früheren Satzungsrechts als so genannte Wirtschaftsfläche verwirklicht worden war und bezahlt worden war", hat der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt. Er ist vielmehr in Auslegung des irrevisiblen Satzungsrechts der Beklagten davon ausgegangen, dass die nunmehrige gewerbliche Nutzung des Stallgebäudes zu keinem Zeitpunkt Anknüpfungspunkt für eine Beitragsveranlagung dieses Gebäudes war.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 3 GKG .

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 29.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 23 BV 07.1906