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BVerwG - Entscheidung vom 20.03.2008

8 KSt 1.08

BVerwG, Beschluß vom 20.03.2008 - Aktenzeichen 8 KSt 1.08 - Aktenzeichen 8 B 10.07

DRsp Nr. 2008/8474

Gründe:

Die Einwände der Klägerin zu 1 gegen die Mithaftung gemäß der Kostenrechnung vom 4. Januar 2008 sind als Erinnerung im Sinne von § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes ( GKG ) zu werten.

Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Die Mithaftkostenrechnung ist nicht zu beanstanden.

Nach dem Beschluss des Senats vom 13. August 2007 - BVerwG 8 B 10.07 - tragen beide Kläger die Kosten des von ihnen eingeleiteten Beschwerdeverfahrens. Die Klägerin zu 1 haftet dabei nach § 32 Abs. 1 Satz 1 GKG als Gesamtschuldnerin für die Gerichtskosten. Ihre Haftung ergibt sich aus § 421 Satz 1 BGB . Danach kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Er hat die freie Wahl, den Schuldner auszusuchen und braucht auf niemanden Rücksicht zu nehmen.

Ist Gläubiger die Staatskasse - wie im vorliegenden Fall -, dann wird dieses "Belieben" durch die Kostenverfügung (KostVfg) gesteuert, die als Verwaltungsvorschrift die Staatskasse in ihrem Ermessen bei der Auswahl des Schuldners bindet. Der Schuldner hat Anspruch auf ermessensgemäße Auswahl, eine Ermessensentscheidung, welche von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, muss er nicht hinnehmen.

Hier hat die Kostenbeamtin § 8 Abs. 3 KostVfg beachtet. Demzufolge hat sie die Kosten nach Kopfteilen von beiden Kostenschuldnern eingefordert. Da der mithaftende Kläger zu 2 die Kostenschuld trotz Mahnung nicht gezahlt und sich auch sonst nicht geäußert hatte, hat sie die Klägerin zu 1 als Mithaftende in Anspruch genommen. Nach § 8 Abs. 3 Satz 3 KostVfg kann dann, wenn einer der Gesamtschuldner zur Zahlung überhaupt nicht oder nur in Teilbeträgen in der Lage wäre, die gesamte Kostenschuld von den übrigen Kostenschuldnern angefordert werden.

Der Einwand der Klägerin zu 1, dass der Kläger zu 2 im erstinstanzlichen Verfahren Prozesskostenhilfe gewährt bekommen habe, macht die Mithaft der Klägerin zu 1 nicht unrichtig. Für das kostenverursachende Beschwerdeverfahren hat der Kläger zu 2 keine Prozesskostenhilfe beantragt, ist also von der Zahlung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nicht befreit. Bringt die Klägerin zu 1 die gesamten Kosten auf, kann sie im Innenverhältnis vom Kläger zu 2 den auf diesen entfallenden Anteil einfordern, ohne eine Kostenbefreiung zu umgehen. Auch der Umstand, dass die Klägerin zu 1 seit Jahren von ihrem Ehemann getrennt lebt, macht die Ermessensentscheidung der Kostenbeamtin nicht fehlerhaft. Immerhin haben Klägerin zu 1 und Kläger zu 2 gemeinsam das Beschwerdeverfahren mit Hilfe ihres Prozessbevollmächtigten betrieben.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 GKG .