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BVerwG - Entscheidung vom 28.02.2008

8 B 90.07

BVerwG, Beschluß vom 28.02.2008 - Aktenzeichen 8 B 90.07

DRsp Nr. 2008/8471

Gründe:

Die allein auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Klägerin hat nicht hinlänglich im Verständnis von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt, dass ein Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das angefochtene Urteil beruht. Mit ihrer Beschwerdebegründung greift sie über weite Strecken die Würdigung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht an, was für eine Zulassung der Revision nicht ausreicht. Die Bewertung der Tatsachen und die Zuordnung von Sachverhaltselementen zu den Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 VermG sind dem materiellen Recht zuzurechnen.

Eine revisionseröffnende Aufklärungsrüge, wie sie der Begründung aber auch entnommen werden kann, setzt voraus, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Daran fehlt es hier.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2007 keinen förmlichen Beweisantrag gestellt, obwohl durch den Beigeladenen zu 1 laut Niederschrift der (schlechte) Zustand des Hauses zur Sprache gebracht worden war. Eine weitere Klärung des Instandsetzungsbedarfs von Amts wegen musste sich dem Gericht nicht aufdrängen. Die Ausführungen zu dem Bauzustand des Hauses im angefochtenen Urteil betreffen zudem nur Hilfsüberlegungen für den Fall, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Wohnraumlenkungsverordnung 1985 für anwendbar erachtet werde. Streitentscheidend war für das Verwaltungsgericht auch nicht die Größe der Wohnung, sondern die Anzahl der Wohnräume, wobei dem Verwaltungsgericht keine Zweifel darüber aufkommen mussten, mit wie viel Familienmitgliedern die Erdgeschosswohnung bezogen wurde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 , § 162 Abs. 3 VwGO , die Streitwertfestsetzung aus §§ 47 , 52 GKG .

Vorinstanz: VG Gera, vom 12.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 517/04