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BVerwG - Entscheidung vom 12.03.2008

4 BN 5.08

Fundstellen:
BauR 2008, 1417
ZfBR 2008, 373

BVerwG, Beschluß vom 12.03.2008 - Aktenzeichen 4 BN 5.08

DRsp Nr. 2008/8448

Gründe:

Die Beschwerde, die einen Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht ausdrücklich benennt, bleibt ohne Erfolg.

Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag der Antragsteller gegen den am 31. Mai 1988 als Satzung beschlossenen, am 13. November 2007 nachträglich ausgefertigten und anschließend neu bekannt gemachten Bebauungsplan als unzulässig abgelehnt, weil ihm die Rechtskraft zweier Urteile, mit denen das Oberverwaltungsgericht vor der nachträglichen Ausfertigung und Neubekanntmachung des Bebauungsplans Normenkontrollanträge der Antragsteller gegen den Plan abgelehnt hat, entgegenstehe. Durch die Ausfertigung des Bebauungsplans am 13. November 2007 und dessen rückwirkende Inkraftsetzung habe sich eine entscheidungserhebliche Änderung nicht ergeben. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass es zur Heilung eines Ausfertigungsmangels nicht einer erneuten Abwägungsentscheidung des Gemeinderats bedürfe. Grundsätzlich stehe auch eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse einer Fehlerbehebung nicht entgegen, weil gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (ursprünglichen) Beschlussfassung über den Plan maßgebend sei.

Die Beschwerde macht geltend, die Antragsteller hätten ein Recht darauf, dass bei Änderung der Sach- und Rechtslage der Gemeinderat diese Änderung berücksichtige und in die Abwägung einstelle. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Beschluss vom 23. Juni 1992 (BVerwG 4 NB 26.92 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 2 = BRS 54 Nr. 22) dazu festgestellt, es verbleibe bei dem Grundsatz, dass eine eingetretene Änderung der Sach- oder Rechtslage einer erneuten sachlichen Entscheidung zugeführt werden müsse. Insoweit sei die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, grundsätzlich stehe auch eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse einer Fehlerbehebung nicht entgegen, falsch.

Mit diesem Vorbringen ist eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz nicht im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet. Hierfür muss die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennen, mit dem die Vorinstanz einen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat; das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 ). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde schon deshalb nicht, weil sie einander widersprechende, in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellte Rechtssätze nicht bezeichnet.

Abgesehen davon hat der Senat den im Beschluss vom 23. Juni 1992 (aaO.) für die rückwirkende Behebung von Verfahrens- und Formfehlern aufgestellten Grundsatz, dass eine eingetretene Änderung der Sach- oder Rechtslage einer erneuten sachlichen Entscheidung zugeführt werden muss, in seiner nachfolgenden Rechtsprechung, insbesondere in seinem Beschluss vom 25. Februar 1997 - BVerwG 4 NB 40.96 - (Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 9 = BRS 59 Nr. 31) und in seinem Urteil vom 10. August 2000 - BVerwG 4 CN 2.99 - (Buchholz 406.11 § 215a BauGB Nr. 7 = BRS 63 Nr. 42) modifiziert (vgl. Lemmel, in: Berliner Kommentar zum BauGB , § 214 Rn. 86 - Stand: Juli 2005). Der Senat hat in den zuletzt genannten Entscheidungen ausgesprochen, dass ein nach § 215 Abs. 3 BauGB 1987 erneut in Kraft gesetzter Bebauungsplan nicht allein deshalb nichtig sei, weil die Gemeinde trotz nachträglicher Änderung der Sach- oder Rechtslage keine erneute Abwägungsentscheidung getroffen habe. Dies gelte auch für die inhaltsgleiche Vorschrift des § 215a Abs. 2 BauGB 1998. Auch die Neufassung dieser Vorschrift in § 214 Abs. 4 BauGB 2004 hat nach der Entwurfsbegründung der Bundesregierung keine grundsätzliche Änderung gegenüber der bisherigen Regelung in § 215a herbeigeführt (BTDrucks 15/2250 S. 65). Nach der neueren Rechtsprechung steht im Regelfall auch eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse einer Fehlerbehebung nicht entgegen, weil gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (ursprünglichen) Beschlussfassung über den Plan maßgebend ist. Nur wenn sich - im Ausnahmefall - die Verhältnisse so grundlegend geändert haben, dass der Bebauungsplan inzwischen einen funktionslosen Inhalt hat oder das ursprünglich unbedenkliche Abwägungsergebnis unhaltbar geworden ist, kommt eine Fehlerbehebung nicht mehr in Betracht. Diese Voraussetzungen hat das Oberverwaltungsgericht - von der dargelegten neueren Rechtsprechung des Senats ausgehend - verneint (BA S. 10 f.).

Zulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 VwGO ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerde nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Rheinland-Pfalz, vom 05.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 10645/07
Fundstellen
BauR 2008, 1417
ZfBR 2008, 373