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BVerwG - Entscheidung vom 03.03.2008

4 BN 3.08

Fundstellen:
ZfBR 2008, 1289

BVerwG, Beschluß vom 03.03.2008 - Aktenzeichen 4 BN 3.08

DRsp Nr. 2008/8447

Gründe:

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund für die Zulassung der Revision.

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragstellerin beimisst.

Die Antragstellerin möchte rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, "ob § 244 Abs. 2 BauGB auch dann gilt, wenn ein Bebauungsplan durch das Normenkontrollgericht aufgrund materieller Mängel für unwirksam erklärt wird und sich die Gemeinde im Folgenden entschließt, einen neuen Aufstellungsbeschluss dergestalt zu fassen, dass sie nach dem 20.07.2004 einen (geänderten) Beschluss zur öffentlichen Auslegung fasst." Diese Frage wäre in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, da ihr ein Sachverhalt zugrunde liegt, den das Normenkontrollgericht nicht festgestellt hat.

Nach § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB finden auf Bebauungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14. März 1999 bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Das Normenkontrollgericht hat hierzu die folgenden Feststellungen getroffen: Den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 72 fasste die Antragsgegnerin am 15. Mai 2002. Mit Urteil vom 21. April 2005 hat das Normenkontrollgericht den am 16. Juli 2003 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 72 (i.d.F. seiner 1. vereinfachten Änderung) für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin nahm dieses Urteil zum Anlass, ein Verfahren zur Fehlerbehebung einzuleiten. Sie ließ eine weitere Verkehrsuntersuchung (Untersuchung "Feldmann 2005") durchführen und legte ihrer Verkehrsplanung nach Abstimmung mit den zuständigen Verkehrsbehörden für das weitere Verfahren die sog. "Einbahnstraßenregelung" zugrunde. Die Antragsgegnerin überarbeitete den Planentwurf inhaltlich ferner dahin, dass die für die Straße Am Hang festgesetzten Aufweitungen für den Begegnungsverkehr LKW/LKW verbreitert wurden. Am 21. Juni 2005 beschloss die Antragsgegnerin (Planungs- und Umweltausschuss), den Bebauungsplan Nr. 72 erneut öffentlich auszulegen. In dem diesem Beschluss zugrunde liegenden Entwurf der Planbegründung wird auf die Verkehrsuntersuchung "Feldmann 2005" verwiesen. Der geänderte Bebauungsplan Nr. 72 wurde am 21. September 2005 beschlossen und am 11. Oktober 2005 öffentlich bekanntgemacht.

Nach diesem Verfahrensablauf, dessen Feststellung im Normenkontrollurteil die Antragstellerin nicht mit Verfahrensrügen angegriffen hat, hat die Antragsgegnerin nach Erlass des Normenkontrollurteils vom 21. April 2005 keinen erneuten förmlichen Aufstellungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ) gefasst, sondern das Planaufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 72 auf der Grundlage des Aufstellungsbeschlusses vom 15. Mai 2002 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Normenkontrollgerichts von dem Verfahrensabschnitt an fortgeführt, in dem der beanstandete Fehler unterlaufen ist. Der Beschluss der Antragsgegnerin vom 21. Juni 2005, den geänderten Entwurf des Bebauungsplans Nr. 72 erneut öffentlich auszulegen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ) ist rechtlich von dem Beschluss einer Gemeinde zu unterscheiden, einen Bauleitplan aufzustellen (§ 2 Abs. 1 BauGB ), der das Planaufstellungsverfahren förmlich in Gang setzt. Da die Antragsgegnerin nach den für das Revisionsgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz den förmlichen Aufstellungsbeschluss für das Verfahren des Bebauungsplans Nr. 72 zwischen dem 14. März 1999 und dem 20. Juli 2004 getroffen, und das Bebauungsplanverfahren nach Erlass des Normenkontrollurteils vom 21. April 2005 ohne erneuten Aufstellungsbeschluss (formlos) wiederaufgenommen und vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen hat, sind die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Überleitungsvorschrift in § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB erfüllt.

2. Der mit der Beschwerde gerügte Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO ) liegt nicht vor.

Die Antragstellerin rügt, dass das Normenkontrollgericht ihren in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag abgelehnt habe, den Bürgermeister der Antragsgegnerin zu der Frage zu vernehmen, ob für den Rat im Hinblick auf die Verkehrsplanung "allein die Aufweitungsregelung in Betracht kam und dass für die Einbahnstraßenregelung eine Mehrheit nicht zu erreichen gewesen wäre". Die vom Normenkontrollgericht angeführten Gründe für die Ablehnung dieses Beweisantrages enthielten eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung. Dieser Vorwurf der Beschwerde ist unbegründet.

Das Normenkontrollgericht ist aufgrund des von ihm als eindeutig angesehenen Wortlauts der Beschlussvorschläge, denen der Rat der Antragsgegnerin ausweislich der Niederschrift über die Ratssitzung vom 21. September 2005 gefolgt sei, zu dem Ergebnis gelangt, dass der in der Niederschrift über diese Ratssitzung erwähnte Auftrag an die Verwaltung, geeignete Schritte einzuleiten, um die Aufweitung des Brezelwegs schnellstmöglich umzusetzen, nicht als einzige Lösungsmöglichkeit gedacht gewesen sei, vielmehr bei einem Scheitern dieser Lösung durch die in verkehrlicher Hinsicht ersichtlich optimale und mit den zuständigen Verkehrsbehörden abgestimmte Einbahnstraßenlösung habe ersetzt werden sollen (UA S. 14 ff.). Angesichts dieser Beweislage hat das Normenkontrollgericht den in der mündlichen Verhandlung von der Antragstellerin gestellten Beweisantrag zur Vernehmung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin abgelehnt, weil dieser allenfalls bekunden könne, was nach seiner subjektiven Einschätzung am 21. September 2005 "in Rede stand", nicht hingegen eine verbindliche Äußerung darüber abgeben könne, welchen Inhalt das vom Rat an diesem Tag Beschlossene habe (UA S. 16).

In dieser Begründung liegt keine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung. Ein Gericht darf zwar grundsätzlich von einer Beweisaufnahme nicht deshalb absehen, weil es vom Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache überzeugt ist oder den Sachverhalt bereits für geklärt hält. Auch die bloße Unwahrscheinlichkeit einer behaupteten Tatsache rechtfertigt es nicht, eine Beweisaufnahme zu unterlassen (vgl. Urteil vom 11. April 1991 - BVerwG 3 C 73.89 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 229 m.w.N.). Ein Beweisantrag kann jedoch ausnahmsweise dann abgelehnt werden, wenn das Beweismittel nach Ansicht des Tatsachengerichts schlechthin untauglich ist. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn aufgrund eines bereits erhobenen Beweises die entscheidungserheblichen Tatsachen mit einer solchen Gewissheit feststehen, dass die Überzeugung des Gerichts durch die beantragte weitere Beweiserhebung - ihr Erfolg unterstellt - nicht mehr erschüttert werden kann (Urteile vom 11. April 1991 aaO. und vom 11. Dezember 1981 - BVerwG 4 C 71.79 - NVwZ 1982, 244). Das Normenkontrollgericht hat im Einzelnen und ohne Weiteres nachvollziehbar dargelegt, dass die dem Rat der Antragsgegnerin vor dem Satzungsbeschluss vorgelegte Tischvorlage (Drucksache Nr. 120.4) sowie die Niederschrift über die Ratssitzung vom 21. September 2005 nach ihrem objektiven Gehalt ein eindeutiges Bild über die von der Antragsgegnerin maßgeblich erwogenen Alternativen der Verkehrsregelung vermittelten und der Beweiswert dieser Urkunden durch die beantragte Vernehmung des Bürgermeisters nicht mehr erschüttert werden könne. Mit dieser Einschätzung verletzt das Normenkontrollgericht die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Verbot einer vorweggenommenen Beweiswürdigung aufgestellten Grundsätze nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 , § 162 Abs. 3 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 25.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 D 130/06
Fundstellen
ZfBR 2008, 1289