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BVerwG - Entscheidung vom 05.03.2008

10 B 158.07

BVerwG, Beschluß vom 05.03.2008 - Aktenzeichen 10 B 158.07

DRsp Nr. 2008/8442

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt keine Gründe i.S.d. § 132 Abs. 2 VwGO dar, aus denen die Revision zugelassen werden kann.

Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht hätte die Berufung der Beklagten schon aus Rechtsgründen nicht zulassen dürfen. Damit beanstandet sie die Verfahrensweise des Berufungsgerichts, das die Berufung der Beklagten mit Beschluss vom 12. Juni 2006 zugelassen hat. Ein Verfahrensmangel, der gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zur Zulassung der Revision führen kann, wird mit diesem Vorbringen jedoch nicht schlüssig dargelegt. Die Beschwerde berücksichtigt nicht, dass die Zulassung der Berufung als gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbare Vorentscheidung einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich - und so auch hier - entzogen ist (§ 173 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO ; vgl. dazu Beschluss vom 30. Januar 2004 - BVerwG 1 B 9.04 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziffer 3 VwGO Nr. 32 m.w.N.).

Der nicht weiter ausgeführte Vorhalt der Beschwerde, das Berufungsgericht habe die asylrechtliche Verfolgungslage nicht zutreffend bewertet, lässt keine Zulassungsgründe i.S.d. § 132 Abs. 2 VwGO erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 31.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 A 1558/04