BVerwG, Beschluß vom 02.01.2008 - Aktenzeichen 9 B 79.07 - Aktenzeichen 9 B 71.07
Gründe:
Die Anhörungsrüge (§ 152a VwGO ) hat keinen Erfolg.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 6. Dezember 2007 - BVerwG 9 B 71.07 -. Er legt jedoch nicht dar (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO ), wodurch das Bundesverwaltungsgericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben soll. Der handschriftliche Hinweis auf "beigefügte Mail-Nachrichten" genügt dem nicht. Einen Hinweis auf eine Gehörsverletzung durch das Gericht enthalten sie nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ergibt.