Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 13.03.2008

7 B 5.08

BVerwG, Beschluß vom 13.03.2008 - Aktenzeichen 7 B 5.08

DRsp Nr. 2008/6264

Gründe:

Der Kläger wendet sich mit einer "Untätigkeitsbeschwerde" gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs, durch den seine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss vom 12. November 2007 verworfen wurde. Durch den Beschluss vom 12. November 2007 war die Anhörungsrüge des Klägers gegen einen Beschluss vom 27. September 2007 zurückgewiesen worden, mit dem der Antrag des Klägers, die Zwangsvollstreckung aus einer Kostenrechnung vom 22. August 2005 im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen, abgelehnt worden war.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die in § 152 Abs. 1 VwGO aufgeführt sind. Zu diesen Fällen gehört eine vermeintliche Untätigkeit des vorinstanzlichen Gerichts nicht. Einen eigenständigen Rechtsbehelf der Untätigkeitsbeschwerde gibt es nach derzeitiger Rechtslage nicht. Davon abgesehen kann von einer Untätigkeit des Verwaltungsgerichtshofs, wie sie der Kläger behauptet, keine Rede sein. Der Kläger sieht die Untätigkeit offenbar darin, dass der Verwaltungsgerichtshof seinen Antrag auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus der Kostenrechnung vom 22. August 2005 in seinem Beschluss vom 27. September 2007 abgelehnt hat, weil die Kostenforderung begründet sei. Selbst wenn die Kostenforderung unbegründet wäre, könnte der Beschluss die vom Kläger behauptete Untätigkeit nicht begründen; denn untätig ist ein Gericht nicht dann, wenn es das Recht fehlerhaft angewendet hat, sondern nur, wenn es innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine Entscheidung trifft. Ein derartiger Fall liegt hier schon deswegen nicht vor, weil der Verwaltungsgerichtshof in dieser Sache zweimal über Anhörungsrügen des Klägers entschieden hat, wiewohl bereits seine erste Entscheidung unanfechtbar war (§ 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG .

Vorinstanz: VGH Hessen, vom 12.12.2007