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BVerwG - Entscheidung vom 12.03.2008

4 B 21.08

Fundstellen:
ZfBR 2008, 1294

BVerwG, Beschluß vom 12.03.2008 - Aktenzeichen 4 B 21.08

DRsp Nr. 2008/6260

Gründe:

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

1. Die Beschwerde möchte rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, "ob eine organisationsrechtlich und konstitutionell bei einer Kommune angesiedelte Bauaufsichtsbehörde jederzeit und uneingeschränkt gegen einen baurechtswidrigen Zustand mittels einer Baunutzungsuntersagung einschreiten kann, wenn der Behörde bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass eine privatrechtlich organisierte einhundertprozentige Tochtergesellschaft der Kommune sich selbst über einen längeren Zeitraum wissentlich baurechtswidrig verhalten hat, oder ob es ihr in solchen Fällen aufgrund des gesetzten Vertrauens gegenüber Dritten verwehrt ist, gegen diesen baurechtswidrigen Zustand jederzeit einzuschreiten."

Damit ist eine klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts nicht bezeichnet. Unter welchen Voraussetzungen die Bauaufsichtsbehörde die Benutzung baulicher Anlagen untersagen kann, ergibt sich aus dem nicht revisiblen Landesrecht. Das gilt auch für die Frage, unter welchen Voraussetzungen derjenige, der bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften benutzt, darauf vertrauen darf, dass die Bauaufsichtsbehörde hiergegen nicht einschreiten werde (Beschluss vom 5. August 1991 - BVerwG 4 B 130.91 - juris Rn. 7). Verwaltungsrechtliche Grundsätze - wie die hier in Rede stehende Verwirkung - gehören nicht schon deshalb dem revisiblen Recht an, weil ihnen in der Rechtsordnung allgemeine Geltung zukommt. Sie teilen vielmehr den Rechtscharakter des Rechts, das sie ergänzen (Urteil vom 16. Mai 1991 - BVerwG 4 C 4.89 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 102; Beschlüsse vom 11. Februar 1997 - BVerwG 4 B 10.97 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 144 und vom 19. September 2000 - BVerwG 4 B 65.00 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 15 ).

2. Die Beschwerde möchte weiter rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, ob die Verletzung einer Kommune in der nach Art. 28 GG geschützten Planungshoheit durch die Aufhebung einer durch die Widerspruchsbehörde für rechtswidrig befundenen Baunutzungsuntersagung möglich ist, wenn eine Kommune, die zugleich im Rahmen der staatlichen Organisationsstrukturen untere Bauaufsichtsbehörde ist, sich einer privatrechtlich organisierten Eigengesellschaft zur Erfüllung ihrer kommunalen Aufgaben bedient und diese eigene Tochtergesellschaft mit Wissen der Kommune selbst für einen längeren Zeitraum gegen solche bauplanungsrechtlichen Vorgaben verstößt, mit denen die Nutzungsuntersagung gegenüber einem privaten Dritten maßgeblich begründet wurde.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass zur Planungshoheit der Gemeinde nicht nur das Recht gehört, Bauleitpläne aufzustellen, zu ändern oder aufzuheben, sondern auch ein Abwehranspruch gegen Baumaßnahmen, die ihren planerischen Festsetzungen widersprechen (Urteil vom 27. November 1981 - BVerwG 4 C 36.78 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 23 = BRS 38 Nr. 155). Davon ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen (UA S. 12). Die Beschwerde stellt diese Rechtsprechung weder in Frage, noch zeigt sie einen weitergehenden Klärungsbedarf auf. Sie wiederholt vielmehr ihre Auffassung, dass die Nutzungsuntersagung entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts rechtswidrig sei. Insoweit kommt eine Zulassung der Revision - wie bereits dargelegt - schon deshalb nicht in Betracht, weil es um die Auslegung und Anwendung des nicht revisiblen Landesrechts geht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Thüringen - 1 KO 513/06 - 14.11.2007,
Fundstellen
ZfBR 2008, 1294