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BVerwG - Entscheidung vom 03.03.2008

9 KSt 2.08

BVerwG, Beschluß vom 03.03.2008 - Aktenzeichen 9 KSt 2.08 - Aktenzeichen 9 A 4.08

DRsp Nr. 2008/5973

Gründe:

Durch Beschluss vom 15. Januar 2008 hat das Bundesverwaltungsgericht das Klageverfahren eingestellt, die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt und den Wert des Streitgegenstandes auf 60 000 EUR festgesetzt. Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in diesem Beschluss gibt zu deren Änderung keinen Anlass.

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach dem sich aus dem des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Zur Begründung seiner auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten vom 25. Januar 2007 gerichteten Klage hat der Kläger geltend gemacht, sein 6 271 m² großes, mit einem Autoverkaufs- und Reparaturhaus bebautes Grundstück Fl. Nr. 14/4 der Gemarkung T... stehe zum Betrieb dieses Hauses an, so dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingreife. Er habe dort über Jahre hinweg einen Gebrauchtwagenmarkt betrieben und diesen Betrieb lediglich im Hinblick auf die Errichtung des nunmehr aufstehenden Gebäudes aufgegeben. Die Inanspruchnahme einer Teilfläche von 1 003 m² aus diesem Grundstück für das planfestgestellte Vorhaben führe dazu, dass ein modernes Autoverkaufshaus nicht mehr an dieser Stelle mit entsprechender Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden könne. Die Trassenplanung führe somit letztendlich zu einer weitgehenden Entwertung des Grundstücks im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung.

Nach Nr. II.33.2 i.V.m. 1.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.), der der Senat grundsätzlich folgt, ist bei der Klage eines drittbetroffenen Privaten gegen eine Planfeststellung wegen Eigentumsbeeinträchtigung der Betrag der Wertminderung des Grundstücks, höchstens 50 % des geschätzten Verkehrswertes, wegen sonstiger Beeinträchtigungen ein zusätzlicher Betrag von 15 000 EUR als Streitwert anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung der für das Planungsrecht zuständigen Senate des Bundesverwaltungsgerichts wird dieser für sonstige Beeinträchtigungen anzusetzende zusätzliche Betrag bei Gewerbebetrieben grundsätzlich auf 60 000 EUR erhöht. Im Hinblick darauf, dass der Kläger im Wesentlichen eine Entwertung seines Grundstücks für die beabsichtigte gewerbliche Nutzung geltend gemacht hat, ist der Streitwert entsprechend festgesetzt worden. Dabei ist die darüber hinaus vorliegende unmittelbare Eigentumsbetroffenheit ebenso unberücksichtigt geblieben wie der Umstand, dass ausweislich des vom Kläger vorgelegten Grundstückskaufvertrags vom 22. August 2006 von einem Grundstückswert von 70 EUR/m² und damit von einem geschätzten Verkehrswert des gesamten Grundstücks in Höhe von 438 970 EUR zuzüglich des Wertes des aufstehenden Gebäudes auszugehen wäre. Für die vom Kläger gewünschte Herabsetzung des Streitwertes ist danach jedenfalls kein Raum.

Die Entscheidung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG in entsprechender Anwendung).