Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 04.03.2008

9 A 74.07

BVerwG, Beschluß vom 04.03.2008 - Aktenzeichen 9 A 74.07

DRsp Nr. 2008/5971

Gründe:

Die Kläger wenden sich mit ihrer am 21. Dezember 2007 erhobenen Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 19. Oktober 2007 für den Ausbau und die Verlegung der Bundesautobahn 4 zwischen den Anschlussstellen Düren und Kerpen. Sie begehren im Klageverfahren die gerichtliche Feststellung, dass dieser Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist, sowie den gerichtlichen Ausspruch der Verpflichtung des Beklagten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Planfeststellung hinsichtlich der erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Kläger vor Immissionen sowie über Ansprüche auf Entschädigung erneut zu entscheiden. Durch Beschluss vom 23. Januar 2008 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beigeladene gemäß § 65 Abs. 1 VwGO zu dem Verfahren beigeladen. Die Gegenvorstellung der Kläger gegen diesen Beschluss, der gemäß § 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar ist, gibt zu dessen Aufhebung keinen Anlass.

Gemäß § 65 Abs. 1 VwGO kann das Gericht, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. Dafür reicht die Möglichkeit aus, dass der Inhalt der Entscheidung auf rechtliche Interessen des Beizuladenden einwirken kann (vgl. Urteil vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 1.81 und 8 C 2.81 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 76 S. 3). Dies ist hier der Fall. Jedenfalls die von den Klägern begehrte Feststellung, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist, könnte die Fortführung des von der Beigeladenen betriebenen Tagebaus Hambach nach den Vorgaben des Braunkohlenplans Hambach, Teilplan 12/1 von 1976, der die Verlegung der A 4 im hier planfestgestellten Abschnitt vorsieht, und des bestandskräftigen Rahmenbetriebsplans von 1993, der die bergbauliche Inanspruchnahme der bisherigen Trasse der A 4 vorsieht, zumindest verzögern. Dass sich eine hierauf beziehende bergrechtliche oder vertragliche Rechtsposition der Beigeladenen dadurch verschlechtern könnte, ist jedenfalls nicht auszuschließen.