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BVerwG - Entscheidung vom 17.02.2008

1 B 65.07

BVerwG, Beschluß vom 17.02.2008 - Aktenzeichen 1 B 65.07

DRsp Nr. 2008/5959

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie keinen Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend aufzeigt.

Die Beschwerde erstrebt die Zulassung der Revision mit der Begründung, der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs werfe Fragen grundsätzlicher Bedeutung zum ehegattenunabhängigen Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 AufenthG auf. Zudem bestünden Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, da die bewilligte Aufenthaltserlaubnis nicht nachträglich hätte verkürzt und daraus resultierend eine Ausweisung erlassen werden dürfen. Die Beschwerde zeigt jedoch nicht - wie erforderlich - auf, dass die als klärungsbedürftig angesehenen Fragen für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs erheblich waren. Dies war auch tatsächlich nicht der Fall, da die Verwerfung der Berufung in dem angefochtenen Beschluss allein darauf gestützt wird, dass die ohne Zulassung eingelegte Berufung des Klägers unzulässig sei. Auf materiellrechtliche Fragen - etwa zur Auslegung des § 31 AufenthG - geht der Beschluss überhaupt nicht ein. Die von der Beschwerde angesprochenen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses rechtfertigen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht die Zulassung der Revision. Im Übrigen beziehen sich die von der Beschwerde geäußerten Zweifel ebenfalls nur auf materiellrechtliche Fragen, die für die Entscheidung des Berufungsgerichts unerheblich waren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 24.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 B 07.1807