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BVerwG - Entscheidung vom 28.02.2008

10 B 1.08

BVerwG, Beschluß vom 28.02.2008 - Aktenzeichen 10 B 1.08

DRsp Nr. 2008/5955

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt den ausschließlich geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ) nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

Die Beschwerde vertritt die Auffassung, dass die Berufungsentscheidung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2007 - BVerwG 1 C 21.06 - (BVerwGE 128, 199 = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 26) abweiche. Mit der Begründung, die die Beschwerde hierfür anführt, ist eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargetan. Die Beschwerde benennt nicht - wie bei einer Divergenzrüge erforderlich - einen bestimmten abstrakten Rechtssatz aus der berufungsgerichtlichen Entscheidung, der zu einem Rechtssatz aus der von der Beschwerde genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Widerspruch steht. Solch einen Rechtssatz hat das Berufungsgericht auch weder ausdrücklich noch konkludent aufgestellt. Vielmehr hat sich das Berufungsgericht in der im Berufungsverfahren "einzig streitigen Frage", ob der nach § 73 Abs. 2a AsylVfG erfolgte Widerruf einer sog. Alt-Anerkennung rechtswidrig ist, weil er als gebundene Entscheidung und nicht als Ermessensentscheidung ergangen ist, der von der Beschwerde angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich angeschlossen (BA S. 3). Soweit sich die Beschwerdebegründung auf die Rechtsanwendung durch das Bundesamt bezieht, bezeichnet sie damit keine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO . Sofern der Beschwerdebegründung darüber hinaus die Auffassung zu entnehmen sein sollte, dass die Anwendung des § 73 Abs. 2a AsylVfG durch das Berufungsgericht im Entscheidungsfall unzutreffend sei, wäre auch damit keine Divergenz im Sinne des Revisionszulassungsrechts dargetan.

Weitere Zulassungsgründe macht die Beschwerde nicht geltend.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG .

Vorinstanz: OVG Mecklenburg-Vorpommern, vom 11.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 227/06