BVerwG, Beschluß vom 28.02.2008 - Aktenzeichen 10 B 137.07
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt die der Sache nach geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) nicht in einer Weise dar, die den gesetzlichen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Zur Begründung bezieht sich die Beschwerde im Wesentlichen auf die Beschwerdebegründung, die der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Beschwerdeverfahren - BVerwG 10 B 129.07 - wegen Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht vorgelegt hat. In diesem Verfahren hat der Senat die Beschwerde durch Beschluss vom 18. Februar 2008 verworfen, weil weder die Grundsatz- noch die Verfahrensrügen ordnungsgemäß erhoben worden sind. Auf die Ausführungen in diesem Beschluss nimmt der Senat Bezug. Soweit sich die Beschwerde ergänzend - pauschal und ohne jede Erläuterung - auf Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil bezieht, um eine Gehörsverletzung durch das Berufungsgericht darzutun, genügt sie ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO .
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG .