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BVerwG - Entscheidung vom 25.02.2008

10 B 132.07

BVerwG, Beschluß vom 25.02.2008 - Aktenzeichen 10 B 132.07

DRsp Nr. 2008/5950

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt die der Sache nach geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) nicht in einer Weise dar, die den gesetzlichen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

Zur Begründung bezieht sich die Beschwerde auf die Beschwerdebegründung, die der Prozessbevollmächtigte der Kläger im Beschwerdeverfahren - BVerwG 10 B 126.07 -, das die Mutter der Kläger betrifft, vorgelegt hat, um dort die Zulassung der Revision zu erreichen. In diesem Verfahren hat sich der Prozessbevollmächtigte der Kläger in seiner Beschwerdebegründung für die Mutter im Wesentlichen auf eine weitere Beschwerdebegründung in dem Verfahren - BVerwG 10 B 129.07 - bezogen. Ungeachtet der Frage, inwieweit Bezugnahmen auf Schriftsätze in anderen Verfahren den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechen, hat der Senat die Beschwerde im Verfahren - BVerwG 10 B 129.07 - durch Beschluss vom 18. Februar 2008 verworfen, weil weder die Grundsatz- noch die Verfahrensrügen ordnungsgemäß erhoben worden sind. Auf die Ausführungen in diesem Beschluss nimmt der Senat Bezug. Soweit die Beschwerde im Verfahren der Mutter zusätzlich pauschal darauf hinweist, dass die Entscheidungen des Berufungsgerichts in den Verfahren der Mutter, des Vaters und der Kinder Bundesrecht verletzten, ist damit ein Revisionszulassungsgrund nicht substanziiert dargetan. Der weitere, ebenfalls nur pauschale Hinweis auf Verstöße des Berufungsgerichts gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sowie gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht geht nicht über die Beschwerdebegründung in dem Verfahren - BVerwG 10 B 129.07 - hinaus.

Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG .

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 29.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 83/07