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BVerwG - Entscheidung vom 30.01.2008

5 B 1.08

BVerwG, Beschluß vom 30.01.2008 - Aktenzeichen 5 B 1.08

DRsp Nr. 2008/4673

Gründe:

Die auf Zulassung der Revision gerichtete und auf §§ 135 , 133 , 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist nicht begründet.

Die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam angeführten Rechtsfragen, ob "ein einmal geleistetes Vorschubleisten auch durch eine spätere Abkehr oder Wiedergutmachungsbemühungen nicht wieder rückgängig gemacht werden" kann und "welche Anforderungen an die Bemühungen zur Wiedergutmachung zu stellen" sind, sind nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Denn Voraussetzung dafür, dass eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, ist, dass in der zugelassenen Revision eine Rechtsfrage entscheidungserheblich ist. Daran fehlt es, wenn sie nach den für das Bundesverwaltungsgericht bindenden Feststellungen der Vorinstanz in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich wäre.

Die von der Beschwerde angeführten Fragen wären in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Denn das Verwaltungsgericht hat im Tatsächlichen weder eine Abkehr vom Nationalsozialismus noch Wiedergutmachungsbemühungen des Vaters des Klägers festgestellt. Nach dem Vortrag des Klägers ist sein Vater weder aus der NSDAP ausgetreten noch auf eigenen Antrag aus der SS entlassen worden. Auch mit seiner Beschwerde hat der Kläger keine konkreten Anhaltspunkte dafür angeführt, dass sich sein Vater vom Nationalsozialismus abgewandt und um Wiedergutmachung bemüht habe.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: VG Greifswald, vom 17.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 1954/05