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BVerwG - Entscheidung vom 22.01.2008

3 B 108.07

BVerwG, Beschluß vom 22.01.2008 - Aktenzeichen 3 B 108.07 - Aktenzeichen 3 PKH 12.07

DRsp Nr. 2008/4468

Gründe:

Die Klägerin begehrt verwaltungsrechtliche Rehabilitierung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz ( VwRehaG ). Ihr stehe eine höhere Rente zu. Sie sei in der ehemaligen DDR durch unrechtmäßige Eingriffe von Seiten des Staates, der SED und gesellschaftlicher Organisationen erheblich in ihrer Gesundheit und in ihrem Vermögen geschädigt und verfolgt worden und werde auch jetzt noch verfolgt. 1983 habe man ihr eine Parteistrafe auferlegt und sie 1984 aus der SED ausgeschlossen. Ihr Ehemann sei Volkspolizeihelfer gewesen und habe sie ständig bespitzelt; er habe sie zudem geschlagen und Verleumdungen gegen sie verbreitet. Man habe sie zwangsweise in die Psychiatrie eingewiesen und ihr eine Überdosis Medikamente verabreicht. Aufgrund eines politischen Hintergrundes seien ihr 1986 bis 1987 die Kinder weggenommen und in einem Heim bei Weimar untergebracht worden. Sie sei Verleumdungen und Schikanen ausgesetzt gewesen und gezwungen worden, ihr Haus zu verkaufen, um ihre Kinder wiederzubekommen.

Mit Bescheid vom 1. Juni 1999 wurde der Antrag der Klägerin abgelehnt; der dagegen gerichtete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2006 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Klage wurde mit Urteil vom 11. Oktober 2007 abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG seien nicht gegeben, da keine hoheitlichen Maßnahmen vorlägen, die einer politischen Verfolgung gedient hätten.

Prozesskostenhilfe kann der Klägerin nicht bewilligt werden, weil die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ). Die Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO ist nur zuzulassen, wenn entweder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Weder aus dem Beschwerdevortrag der Klägerin, mit dem sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt, noch aus dem sonstigen Akteninhalt ergibt sich, dass einer dieser Zulassungsgründe vorliegen könnte.

Aus den genannten Gründen müsste auch die Beschwerde selbst materiellrechtlich ohne Erfolg bleiben. Sie ist aber bereits unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO ; die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren unterbleibt gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG .

Vorinstanz: VG Meiningen, vom 11.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 428/06