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BVerwG - Entscheidung vom 02.01.2008

5 B 11.07

BVerwG, Beschluß vom 02.01.2008 - Aktenzeichen 5 B 11.07

DRsp Nr. 2008/3834

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe namentlich der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) liegen nicht vor.

Das hat der Senat in Bezug auf die Begründung des Berufungsgerichts, dass für den streitbefangenen Zeitraum kein Leistungsangebot vorgelegen hat, das die Voraussetzungen des § 93a Abs. 1 BSHG erfüllt (Urteilsgründe unter 2. [Urteilsabdruck S. 12 bis 16]), auf welche die Berufungsentscheidung sein Urteil selbstständig tragend begründet hat, zu entsprechenden Rügen der Prozessbevollmächtigten in seinen Beschlüssen vom 19. Dezember 2007 - BVerwG 5 B 152.07 und 5 B 156.07 - näher ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen. Dann aber bedarf es nicht der Prüfung, ob die auf §§ 133 , 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützten Rügen durchgreifen, die auf die weitere Begründung des Berufungsgerichts (Urteilsgründe unter 1. [Urteilsabdruck S. 8 bis 12]) bezogen sind, die Außenwohngruppe C. sei im entscheidungserheblichen Zeitraum für die Betreuung des Klägers schon nicht geeignet gewesen; denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Revision gegen ein Urteil, das nebeneinander auf mehrere, je selbstständig tragende Begründungen gestützt ist, nur dann zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (s. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2006 - BVerwG 9 B 21.05 - juris Rn. 13).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO .

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 22.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 LC 49/04