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BVerwG - Entscheidung vom 14.01.2008

6 B 50.07

BVerwG, Beschluß vom 14.01.2008 - Aktenzeichen 6 B 50.07 - Aktenzeichen 6 C 3.08

DRsp Nr. 2008/3030

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob die Bundesnetzagentur durch eine einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts nach § 123 VwGO i.V.m. § 35 Abs. 5 Satz 2 TKG verpflichtet werden kann, zugunsten des regulierten Unternehmens eine vorläufige Entgeltgenehmigung auszusprechen, die ihrerseits von einem Vertragspartner des regulierten Unternehmens mit der Klage angegriffen werden kann.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG ; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 , § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Hinweise:

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 C 3.08 fortgesetzt

Vorinstanz: VG Köln, vom 24.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3109/06