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BVerwG - Entscheidung vom 09.01.2008

4 B 65.07

BVerwG, Beschluß vom 09.01.2008 - Aktenzeichen 4 B 65.07

DRsp Nr. 2008/3022

Gründe:

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

Die Beschwerde möchte in einem Revisionsverfahren die Abgrenzung einer abstrakten Dauergefahr von einer konkretisierten gegenwärtigen Gefahr geklärt wissen. Die sich daraus ergebenden Fragen könnten in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Gegenstand des angefochtenen Urteils ist ein Kostenbescheid, den der Beklagte auf der Grundlage des § 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Landesbauordnung i.V.m. § 50 Abs. 2, § 52 Abs. 2 Satz 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes erlassen hat (UA S. 12). Unter welchen Voraussetzungen eine gegenwärtige Gefahr gegeben ist, richtet sich nach diesen Vorschriften, die dem gemäß § 137 Abs. 1 , § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO nichtrevisiblen Landesrecht angehören. Die Beschwerde legt auch nicht - wie dies erforderlich wäre (Beschluss vom 21. Dezember 1994 - BVerwG 4 B 266.94 - Buchholz 406.401 § 8a BNatSchG Nr. 2 = BRS 56 Nr. 230) - dar, dass die Auslegung des Grundgesetzes einschließlich der bundesverfassungsrechtlichen Grundsätze durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bisher nicht ausreichend geklärt sind, um eine zutreffende Umsetzung in dem landesrechtlich geprägten Ausgangsfall zu gewährleisten. Die Beschwerde verweist lediglich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Voraussetzungen für eine präventive polizeiliche Rasterfahndung (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 - BVerfGE 115, 320 ). Sie zeigt nicht auf, inwieweit die in dieser Entscheidung entwickelten bundesverfassungsrechtlichen Grundsätze auf die Ersatzvornahme zur Beseitigung von Gefahren durch einen Böschungsbruch übertragbar sein sollten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Rheinland-Pfalz, vom 13.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 11507/06