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BVerwG - Entscheidung vom 24.10.2008

8 B 48.08

BVerwG, Beschluß vom 24.10.2008 - Aktenzeichen 8 B 48.08

DRsp Nr. 2008/20214

Gründe:

Die auf vermeintliche Abweichungen und Verfahrensfehler gestützte Beschwerde der Kläger hat keinen Erfolg.

1. Die Divergenzrügen sind unbegründet. Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ) in den Urteilen vom 5. März 1998 - BVerwG 7 C 8.97 - (Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 140), vom 28. Oktober 1999 - BVerwG 7 C 38.98 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 6) und vom 21. Juni 2007 - BVerwG 8 C 1.07 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 48) liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung der Kläger hat das Verwaltungsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung keinen Rechtssatz aufgestellt, der einem Rechtssatz entgegensteht, den das Bundesverwaltungsgericht in den genannten Urteilen formuliert hat.

Im Urteil vom 5. März 1998 - BVerwG 7 C 8.97 - heißt es:

"Voraussetzung einer Enteignung nach dem Aufbaugesetz war jedenfalls, dass die Durchführung von Baumaßnahmen konkret geplant war. Dass nach der Enteignung irgendwelche Baumaßnahmen zur Sicherung der Instandsetzung, der Modernisierung, des Um- oder Ausbaus oder Abrisses des Mühlengebäudes vorgenommen wurden, geht aus den Akten nicht hervor." (Rn. 17).

Davon ist das Verwaltungsgericht nicht abgewichen. Es hat vielmehr festgestellt, dass Zweck der Enteignung die Errichtung von fünf Eigenheimen (zwei Doppelhäusern und einem Einzelhaus) war. Anhand der Begründung zum Antrag des Rates des Kreises Strausberg vom 14. Dezember 1983 und den beim Rat des Bezirkes eingereichten Planunterlagen lasse sich eine konkrete Bebauungsplanung ermitteln (UA S. 22). Damit hat das Verwaltungsgericht bei seiner Schlussfolgerung, dass die Inanspruchnahme des streitbefangenen Grundstücks nicht willkürlich war, auf keinen abweichenden Rechtssatz abgehoben. Auch nach der von den Klägern angeführten Entscheidung vom 21. Juni 2007 - BVerwG 8 C 1.07 - ist bei der Frage, ob eine unlautere Machenschaft vorliegt, auf den Enteignungszweck abzustellen. Wenn das Verwaltungsgericht an einer Stelle seines Urteils von "Zielsetzung" spricht (UA S. 17), ist nach Sinn und Bedeutung nichts anderes gemeint.

Soweit nach dem Urteil vom 28. Oktober 1999 - BVerwG 7 C 38.98 - ein Eigentumszugriff auf einen nicht benötigten Teil einer Grundfläche, die noch eigenständig nutzbar war, als unlauter angesehen wird (Rn. 20), stellt das Verwaltungsgericht keinen davon abweichenden Rechtssatz auf. Es hat vielmehr wegen der geplanten Bebauung die Inanspruchnahme des gesamten Grundstücks für gerechtfertigt gehalten und ist daher von einer anderen Sachverhaltskonstellation ausgegangen.

Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt auch nicht in der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass "für diese Zeit generell von bestehendem Bedarf an Grundstücken für den Eigenheimbau" ausgegangen werden könne (UA S. 20). Es trifft zwar zu, dass die Prüfung des Schädigungstatbestandes von § 1 Abs. 3 VermG "grundsätzlich eine an den Einzelumständen orientierte Beurteilung" erfordert (vgl. u.a. Urteil vom 28. Oktober 1999 - BVerwG 7 C 38.98 - aaO. S. 28). Dieser Grundsatz schließt es aber nicht aus, gerichtskundige Tatsachen der Rechtsfindung im Vermögensrecht zugrunde zulegen. Davon abgesehen hat das Verwaltungsgericht den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz ausdrücklich betont (UA S. 16) und eine an den Einzelumständen orientierte Prüfung vorgenommen.

2. Die Verfahrensrügen sind nicht im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begründet.

Soweit es die Kläger vermissen, dass das Verwaltungsgericht zur Ermittlung des Nutzungsrechts der Beigeladenen nicht Einsicht in das Grundbuch genommen hat, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass ein entsprechender Beweisantrag nicht gestellt worden ist. Zum weiteren ist nicht ersichtlich, weshalb es darauf hätte ankommen können; denn nach der nicht mit Verfahrensrügen angefochtenen Feststellung des Verwaltungsgerichts beinhaltete die Nutzungsrechtsurkunde lediglich ein auf die "Grundfläche des Gebäudes" begrenztes Recht und hatte eine faktische Nutzung des gesamten Grundstücks auch nicht stattgefunden (UA S. 18).

Ein erheblicher Verfahrensfehler ergibt sich schließlich nicht aus der Auseinandersetzung der Kläger mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es im Streitfall nicht zur Anwendung des Geheimbeschlusses des Ministerrats der DDR vom 23. Dezember 1976 gekommen sei. Der Vorwurf der Kläger, das Verwaltungsgericht hätte die Verwaltungsvorgänge berücksichtigen müssen, verfängt schon deshalb nicht, weil die Kläger - mit Ausnahme einer für den Inanspruchnahmezweck allein nicht aussagekräftigen Objektliste - auf keinen Beleg aus den Verwaltungsakten verwiesen haben, der für eine Umsetzung der Anordnung des Ministerrats hätte sprechen können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 , § 162 Abs. 3 VwGO ; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 , 52 GKG .

Vorinstanz: VG Frankfurt/Main, vom 24.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2070/04