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BVerwG - Entscheidung vom 13.10.2008

2 B 20.08

BVerwG, Beschluß vom 13.10.2008 - Aktenzeichen 2 B 20.08

DRsp Nr. 2008/20204

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) liegt nur dann vor, wenn der Beschwerdeführer eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche, höchstrichterlich ungeklärte Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf und die Darlegung dessen auch den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht. Auslegungsfragen, die auslaufendes Recht betreffen, kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu, weil § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Wesentlichen auf die für die Zukunft richtungweisende Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet ist (vgl. u.a. Beschlüsse vom 27. Mai 1975 - BVerwG 7 B 36/37.75 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 132, vom 17. Juli 1975 - BVerwG 2 B 2.75 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 136 und vom 8. März 2000 - BVerwG 2 B 64.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 21 jeweils m.w.N.). Nur ausnahmsweise ist die Zulassung geboten, wenn die Klärung der aufgeworfenen Fragen noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin von Bedeutung sein wird (vgl. Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 und vom 23. April 1996 - BVerwG 11 B 96.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 10) und deshalb die Rechtseinheit gefährdet sein könnte.

§ 7 Abs. 2 Satz 2 der Bayerischen Leistungsprämien- und Leistungszulagenverordnung - LStuV -, der für die Entscheidung des Berufungsgerichts entscheidungserheblich war, ist durch die Verordnung zur Änderung der LStuV vom 7. August 2007 (BayGVBl S. 573) - rückwirkend zum 1. Januar 2007 - aufgehoben worden. Sowohl das Vorbringen der Beschwerde unter Ziffer 1 zum Begriff "gewährte Leistungsstufen" als auch ihre Darlegungen unter Ziffer 4, mit denen sie sich in der Sache gegen die vom Berufungsgericht dem § 7 Abs. 2 Satz 2 LStuV entnommene materiellrechtliche Rückwirkung und die Anwendung des Art. 49 BayVwVfG wendet (S. 10 des Beschlusses), beziehen sich somit auf ausgelaufenes Recht. Nichts anderes gilt für die Darlegungen unter Ziffer 3 des Beschwerdeschriftsatzes. Der bayerische Verordnungsgeber hat mit der Verordnung vom 7. August 2007 die LStuV geändert und sich dabei - wie durch den Hinweis auf Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG ersichtlich ist - ausdrücklich auf die den Ländern durch die Änderung des Grundgesetzes neu zugewiesene Kompetenz im Bereich der Beamtenbesoldung (Gesetz vom 28. August 2006, BGBl I S. 2034) gestützt. Deshalb stellt sich die Frage der Vereinbarkeit des § 7 Abs. 2 Satz 1 LStuV mit dem - bislang - höherrangigen § 27 Abs. 3 BBesG zukünftig ebenfalls nicht mehr. Dass die Klärung dieser Fragen für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft gleichwohl weiterhin von Bedeutung sein wird, hat der Beschwerdeführer nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt.

Auch mit dem übrigen Beschwerdevorbringen wird die Rechtsgrundsätzlichkeit der Sache nicht dargelegt. So verhält es sich in Bezug auf die unter Ziffer 5 lediglich aufgeworfene Frage der richterlichen Verwerfungskompetenz; diese Frage ist nicht mehr klärungsbedürftig, weil zu ihr eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt (vgl. Urteil vom 16. Januar 2003 - BVerwG 4 CN 8.01 - BVerwGE 117, 313 [320] m.w.N.). Das Beschwerdevorbringen unter Ziffer 2 lässt ebenfalls keine Grundsätzlichkeit der Sache erkennen. Die vom Beschwerdeführer als grundsätzlich bezeichnete Frage, ob es sich beim vorzeitigen Aufrücken in eine Leistungsstufe um einen beförderungsgleichen Akt handelt, der eine auch durch den Gesetzgeber nicht mehr entziehbare Rechtsposition begründet, lässt nicht die gebotene Durchdringung des Rechtsstoffs erkennen. Zum einen ist nicht dargelegt, warum der Grundsatz der Ämterstabilität, der nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen die Rücknahme bestimmter Ernennungsakte (Art. 7 BayBG ) zulässt, auch im vorliegenden Fall Anwendung finden sollte, zumal es sich bei § 2 Abs. 3 Satz 2 LStuV um eine exekutiv gesetzte Rechtsnorm handelt; zum anderen fehlt es an jeglicher Befassung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Rückwirkungsverbot (vgl. Urteil vom 4. Mai 2006 - BVerwG 9 C 3.05 - BVerwGE 126, 14 [18]; BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97 - BVerfGE 97, 67 [78 ff.]).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 17.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 04.1452