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BVerwG - Entscheidung vom 02.10.2008

2 B 7.08

BVerwG, Beschluß vom 02.10.2008 - Aktenzeichen 2 B 7.08

DRsp Nr. 2008/20161

Gründe:

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die Berufungsentscheidung wirft weder eine bislang ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf noch beruht sie auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler.

1. Mit der Grundsatzbeschwerde, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gerecht wird, will der Kläger geklärt wissen, ob der die Berufungsentscheidung tragende Rechtssatz mit Bundesrecht übereinstimmt. Dieser Rechtssatz lautet: Die Kenntnis des grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakters der Erkrankung des Beamten im Zeitpunkt der Eheschließung schließt die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG in der durch Art. 1 Nr. 15 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926) geänderten Fassung regelmäßig aus, es sei denn, dass sich die Eheschließung als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Heiratsentschlusses darstellt.

Die begehrte revisionsgerichtliche Überprüfung ist entbehrlich. Die geltend gemachte Rechtsfrage ist in der Senatsrechtsprechung grundsätzlich geklärt. Im Urteil vom 18. April 1991 - BVerwG 2 C 7.90 - (Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 230 ) ist der Senat bei der Interpretation des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG davon ausgegangen, dass die Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung des künftigen Ehepartners von entscheidender Bedeutung für die Widerlegbarkeit der gesetzlichen Vermutung ist, die Eheschließung diene hauptsächlich der Versorgung.

In dem damaligen Rechtsstreit war das Berufungsgericht zu dem Schluss gekommen, die gesetzliche Fiktion einer Versorgungsehe sei widerlegt, ohne hinreichend aufgeklärt zu haben, ob die Ehefrau des später verstorbenen Beamten von dessen lebensbedrohlicher Krankheit schon vor der Eheschließung Kenntnis hatte. Wegen dieses Aufklärungsmangels wurde das Berufungsurteil aufgehoben und an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Sei nämlich, so der Senat in der damaligen Entscheidung, davon auszugehen, dass der Ehegatte des verstorbenen Beamten von dessen lebensbedrohlicher Erkrankung Kenntnis gehabt habe, sei die Annahme des Berufungsgerichts hinfällig, die damalige Klägerin habe den Beamten nicht in Versorgungsabsicht geheiratet.

Auch ohne dass der Senat in der zitierten Entscheidung vom 18. April 1991 (aaO.) einen Rechtssatz ausdrücklich formuliert hat, ergibt sich dieser ohne Weiteres aus der Urteilsbegründung. Diese erging zwar noch unter der Geltung der früheren Fassung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG , doch betreffen die oben zitierten Änderungen hier nicht bedeutsame Fragen.

2. Unbegründet ist auch die Verfahrensrüge. Davon abgesehen, dass es der Kläger versäumt hat, den Verfahrensmangel zu bezeichnen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ), ist ein solcher auch nicht ersichtlich. Die beanstandeten Passagen des Berufungsurteils beruhen auf keiner Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO ). Für die Annahme auf Seite 9 des Berufungsurteils, es habe "im Anschluss an die bereits im Januar 2002 getroffenen Regelungen somit alles dafür (gesprochen), im Hinblick auf die sich zuspitzende lebensbedrohliche Entwicklung die bisher gegen eine Eheschließung sprechenden Gründe zurückzustellen, die Beziehung förmlich zu besiegeln und dem Kläger eine weitere wirtschaftliche Absicherung zu verschaffen", bieten die im Berufungsurteil referierten Zeugenaussagen eine hinreichende Grundlage. Das gilt ebenso für die weitere Beweiswürdigung des Berufungsgerichts auf Seite 10 des Berufungsurteils, für die Entscheidung zur Eheschließung sei "wesentlich mitbestimmendes Bedürfnis beider Ehepartner" die Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Klägers gewesen. Hiervon abgesehen sind beide Schlussfolgerungen des Oberverwaltungsgerichts weder willkürlich noch beruhen sie auf einer Verletzung allgemeiner Denkgesetze.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertentscheidung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 24.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 21 A 3699/06