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BVerwG - Entscheidung vom 09.09.2008

3 B 35.08

BVerwG, Beschluß vom 09.09.2008 - Aktenzeichen 3 B 35.08

DRsp Nr. 2008/18633

Gründe:

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, die Aufnahme ihres ... mit 40 Betten der Unfallchirurgie statt der (allgemeinen) Chirurgie in den Krankenhausplan des Landes festzustellen. Die Vorinstanzen haben die Beklagte zur Neubescheidung verpflichtet; der Klägerin die Ausweisung spezieller unfallchirurgischer Betten zu versagen, verletze das Gebot der Gleichbehandlung, wenn für das beigeladene Städtische Klinikum gleichzeitig eine unfallchirurgische Abteilung mit 30 Betten ausgewiesen werde.

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

Es ist schon zweifelhaft, ob das Rechtsmittel des Beigeladenen zulässig ist. Ihm steht nämlich allenfalls eine formelle Beschwer zur Seite, weil das Berufungsgericht seine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen hat, während eine materielle Beschwer fehlt. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass im Einzugsbereich der Krankenhäuser der Beteiligten von einem Versorgungsbedarf in der Fachrichtung Unfallchirurgie von etwa 70 Betten auszugehen sei und dass dieser Bedarf schon bisher durch 40 Betten im Krankenhaus der Klägerin und durch 30 Betten im Krankenhaus des Beigeladenen gedeckt worden sei. Es hat ferner festgestellt, dass die den umstrittenen Feststellungsbescheiden zugrundeliegende Planungsentscheidung des Landes hieran nichts geändert habe. Die Beteiligten haben all dies nicht in Zweifel gezogen. Namentlich beanspruchen weder die Klägerin noch der Beigeladene eine über ihren jeweiligen bisherigen Anteil an der Bedarfsdeckung hinausgehende Bettenzahl der Unfallchirurgie, was allein zu Lasten des "Planbestandes" des jeweils Anderen gehen könnte. Im Streit steht lediglich die Frage, ob die 40 Betten im Krankenhaus der Klägerin als (allgemein-)chirurgische oder aber speziell als unfallchirurgische Betten auszuweisen sind. Hiervon aber werden Rechte des Beigeladenen nicht berührt.

Doch mag dies auf sich beruhen. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die Rechtssache besitzt nicht die vom Beigeladenen geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ).

Der Beigeladene hält zum einen für klärungsbedürftig, ob die Entscheidung der Krankenhausplanungsbehörde über eine Umwidmung bereits planaufgenommener Betten der Fachrichtung Chirurgie in solche der Fachrichtung Unfallchirurgie lediglich eine "deklaratorische Feststellung eines tatsächlichen Zustandes" darstelle, die rechtlich nicht den Charakter einer Entscheidung über die Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan nach § 8 KHG habe und demzufolge mangels Regelung überhaupt kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG sei. Diese Frage geht an dem angefochtenen Beschluss vorbei. Zwar hat das Berufungsgericht die Auffassung vertreten, die Entscheidung der Beklagten über das klägerische Begehren habe keine Auswahl zwischen dem Leistungsangebot der Klägerin und dem des Beigeladenen erfordert. Es hat aber nicht gesagt, dass die Beklagte überhaupt keine Entscheidung in der Rechtsform eines Verwaltungsakts treffen müsse. Im Gegenteil hat es die Beklagte zur Neubescheidung des klägerischen Begehrens verpflichtet. In diesem Zusammenhang wirft der angefochtene Beschluss keine bislang ungeklärten Rechtsfragen auf. Selbstverständlich wird über den Antrag eines Krankenhausträgers, sein Krankenhaus mit einer Anzahl Betten einer bestimmten Fachrichtung in den Krankenhausplan des Landes aufzunehmen, durch Verwaltungsakt entschieden (§ 8 Abs. 1 Satz 3 KHG ). Hierfür ist gleichgültig, ob mit dem Antrag eine Veränderung gegenüber dem bisherigen Planzustand erstrebt wird oder nicht. Ebenso ist gleichgültig, ob die Veränderung in einer Bettenvermehrung oder -verminderung oder in einer Bettenumwidmung besteht. Vollends ist gleichgültig, ob die Entscheidung über den Antrag eine Auswahlentscheidung zwischen dem Krankenhaus des Antragstellers und einem konkurrierenden anderen Krankenhaus erfordert oder nicht.

Zum anderen wirft der Beigeladene die Frage auf, "ob eine Planbettenumwidmung ... außerhalb des Anwendungsbereichs des § 8 KHG , lediglich gestützt auf allgemeine Ermessenserwägungen, rechtlich zugelassen, bejahendenfalls an welchem Maßstab sie zu überprüfen ist". Auch diese Frage würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Aus dem bereits Ausgeführten folgt, dass eine Umwidmung von Planbetten - auch wenn sie keine Auswahlentscheidung zwischen zwei konkurrierenden Krankenhäusern erfordert - jedenfalls eine Entscheidung nach § 8 Abs. 1 KHG ist. Als solche unterliegt sie den allgemeinen Anforderungen an Planungsentscheidungen im Krankenhauswesen und deren Umsetzung durch Feststellungsbescheid. Das hat das Berufungsgericht auch nicht in Zweifel gezogen. Es hat lediglich die Auffassung vertreten, dass die Behörde bei der Ausfüllung von Entscheidungsspielräumen unter anderem an den Gleichheitssatz gebunden sei. Der Beigeladene zeigt nicht auf, weshalb dies zweifelhaft sein sollte. Namentlich zieht der Beigeladene die Annahme des Berufungsgerichts nicht in Zweifel, dass die Beklagte hinsichtlich der Frage, ob besondere Abteilungen in der Fachrichtung Unfallchirurgie ausgewiesen werden sollen oder nicht, überhaupt einen Entscheidungsspielraum habe.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO , die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 08.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 A 1571/07