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BVerwG - Entscheidung vom 08.01.2008

7 C 49.07

BVerwG, Beschluß vom 08.01.2008 - Aktenzeichen 7 C 49.07

DRsp Nr. 2008/1860

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Sprungrevision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.

Hat das Verwaltungsgericht - wie hier - die Sprungrevision nicht bereits in seinem Urteil zugelassen, ist der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen (§ 134 Abs. 1 Satz 2 VwGO ). Diese Frist ist am 25. Juni 2007 abgelaufen und deshalb durch den Antrag vom 30. Oktober 2007 nicht gewahrt. Der Antrag kann zudem nur bei dem Verwaltungsgericht gestellt werden, das allein zur Entscheidung über die Zulassung der Sprungrevision berufen ist (§ 134 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 VwGO ). Der Antrag ist darüber hinaus nur zulässig, wenn ihm die Zustimmung des Gegners, hier der Beklagten, zur Einlegung der Sprungrevision beigefügt ist. Auch an diesem Erfordernis mangelt es.

Sollte der Schriftsatz des Klägers vom 30. Oktober 2007 dahin zu verstehen sein, dass der Kläger beim Bundesverwaltungsgericht unmittelbar auch die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beantragen will, wäre der Antrag auch insoweit als unzulässig zu verwerfen. Über den Antrag auf Zulassung der Berufung entscheidet das Oberverwaltungsgericht (§ 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO ), das hier bereits durch einen nicht anfechtbaren Beschluss vom 25. Oktober 2007 die Zulassung der Berufung abgelehnt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 , § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: VGH Hessen, vom 14.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UZ 1375/07