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BVerwG - Entscheidung vom 14.01.2008

6 B 58.07

BVerwG, Beschluß vom 14.01.2008 - Aktenzeichen 6 B 58.07

DRsp Nr. 2008/1857

Gründe:

1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.

Die von dem Kläger allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht den Anforderungen gemäß dargelegt worden. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Der Kläger zeigt keine Rechtsfragen des revisiblen Rechts auf, die noch geklärt werden müssten. Er formuliert lediglich Rechtssätze, die er dem angefochtenen Urteil entnimmt, und stellt die "Frage, ob vorliegend im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts zum eng umgrenzten Aufgabenbereich einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit Pflichtmitgliedschaft, die vom erkennenden Gericht gezogenen Schlüsse zulässig sind". Damit erfüllt der Kläger seine Pflicht zur Erläuterung der Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen nicht.

Die von der Beschwerde angesprochene Problematik der Beteiligung der Landesapothekerkammer an einer privatrechtlich verfassten Organisation richtet sich in erster Linie nach dem nicht revisiblen Landesrecht, nämlich dem Bayerischen Heilberufe-Kammergesetz und dem Satzungsrecht der Beklagten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (s. Beschlüsse vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49, vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277, vom 1. September 1992 - BVerwG 11 B 24.92 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171 und vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 6 B 69.03 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 39). Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (vgl. Beschluss vom 19. Juli 1995 - BVerwG 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104). Dem Erfordernis einer Darlegung dieser Voraussetzungen wird nicht schon dadurch genügt, dass die maßgebliche Norm als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen wird. Vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, gegen welche verfassungsrechtlichen Normen verstoßen wird und ob sich bei der Auslegung dieser Normen alsdann Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich noch nicht auf Grund bisheriger oberstgerichtlicher Rechtsprechung - insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts - beantworten lassen.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG - ggf. in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG - davor schützt, von "unnötigen" Körperschaften in Anspruch genommen zu werden, und dass Pflichtmitgliedschaften nur durch Gesetz angeordnet werden dürfen. Überschreitet eine Körperschaft, deren Einrichtung am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG zu messen ist, ihren gesetzlichen Aufgabenbereich, greift sie ohne die erforderliche Rechtsgrundlage in dieses Grundrecht ein. Jeder der Körperschaft Zugehörige kann sich gegen eine derartige rechtswidrige Ausdehnung seiner Zwangszugehörigkeit wehren (Urteil vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C 29.99 - BVerwGE 112, 69 [72] = Buchholz 451.09 IHKG Nr. 15, S. 3 f.; s. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. September 2003 - 1 BvR 732/01 - GewArch 2004, 64 ). Da sich Inhalt und Grenzen der Aufgabenwahrnehmung nach dem Landesrecht richten, hätte gerade eine weitere Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen des etwa korrigierend eingreifenden Bundesrechts aufgezeigt werden müssen. Daran fehlt es. Denn die Beschwerde macht nicht ausgehend von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts zur Pflichtmitgliedschaft in Körperschaften des öffentlichen Rechts ungelöste Probleme bei der verfassungskonformen Auslegung und Anwendung des einschlägigen Landesrechts deutlich, sondern beschränkt sich darauf, das Ergebnis der Berufungsentscheidung unter Hervorhebung der Besonderheiten des Wirkens und der Organisation der Beigeladenen als in mehrfacher Hinsicht mit Art. 2 Abs. 1 GG unvereinbar zu bezeichnen.

Daher ist es dem Senat nicht möglich, das angefochtene Urteil in einem Revisionsverfahren zu überprüfen und sich dabei insbesondere der Frage zu widmen, ob die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs recht umfängliche privatwirtschaftliche Betätigung der Beigeladenen noch eine Mitgliedschaft der öffentlich-rechtlich verfassten Beklagten erlaubt.

2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO . Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47 , 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 26.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 21 BV 04.3175